Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs angenommen [1].

Aus diesem Beratungsvertrag folgt für die Bank eine Pflicht zur objektgerechten Beratung.
Soweit allerdings das Oberlandesgericht München [2] im hier entschiedenen Fall in der Vorinstanz eine Pflichtverletzung der Beklagten alternativ darin gesehen hat, den Kläger entweder nicht darauf hingewiesen zu haben, den Prospekt der Fondsgesellschaft nicht geprüft zu haben [3], oder nicht darauf, dass der Prospekt das falsche Bild vermittle, die prospektierten Planungen würden (nahezu) zur Gänze umgesetzt, hat es bereits im Ansatz verkannt, dass solche auf den Prospekt bezogene Pflichten der Beklagten selbst wenn man einen Prospektfehler unterstellt schon dem Grunde nach nur bestehen können, wenn die Beklagte den streitbefangenen Prospekt dem Kläger so rechtzeitig vor der Zeichnung der Kommanditbeteiligung übergeben hat, dass er sich mit dessen Inhalt vertraut machen konnte [4], oder wenn die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des Prospektes beraten hat [5]. Beides hat das OLG München nicht festgestellt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2017 – XI ZR 552/16
- st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128[↩]
- OLG München, Urteil vom 27.09.2016 – 5 U 129/16[↩]
- vgl. dazu eingehend BGH, Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 14[↩]
- vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 17 und BGH, Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 18[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – XI ZR 264/08, BKR 2009, 471 Rn. 5[↩]