Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 559 ZPO).

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert, Verfahrensrechte der anderen Verfahrensbeteiligten nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben1.
In diesen Fällen ist es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, den Beteiligten eine anderenfalls erforderliche Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht oder gar eine erneute erstinstanzliche Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen zu ersparen2.
Danach ist eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgenommene Antragserweiterung ausnahmsweise zulässig, wenn die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass das Landesarbeitsgericht einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen hat.
Hält ein Gericht einen Antrag abweichend vom Ausspruch der Vorinstanz für unzulässig, weil er seines Erachtens dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, so muss es auf eine Heilung dieses Mangels hinwirken. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des Gerichts anzupassen3.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 7 ABR 18/18
- vgl. BAG 15.05.2018 – 1 ABR 75/16, Rn. 36, BAGE 162, 379; 23.08.2016 – 1 ABR 22/14, Rn. 48, BAGE 156, 135[↩]
- BAG 22.07.2014 – 1 ABR 94/12, Rn. 31 mwN[↩]
- BAG 27.07.2016 – 7 ABR 16/14, Rn. 21[↩]
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