Zu den vom Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Grundleistungen der konstruktiven Gebäudeplanung gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Im Zusammenhang mit dieser Planung in Auftrag gegebene Besondere Leistungen des Brandschutzes sind nicht zu vergüten, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht getroffen worden ist. Offen bleibt nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch weiterhin, ob und unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen eine Qualifizierung von Leistungen des Brandschutzes auch als isolierte Besondere Leistungen möglich ist.

In dem hier vom bundesgerichtshof entschiedenen Fall steht im Streit steht, ob die vom Architekten erbrachten Leistungen der Brandschutzplanung Grundleistungen, § 2 Abs. 2 HOAI, hinzutretende Besondere Leistungen, § 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. HOAI, oder so genannte isolierte Besondere Leistungen sind. Auf diesen Streit kommt es deshalb an, weil die geltend gemachte Vergütung nur dann geschuldet sein kann, wenn es sich um isolierte Besondere Leistungen handelt. Solche Leistungen sind vom Vergütungsrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht erfasst 1. Es ist denkbar, dass der Bauherr unter den Voraussetzungen des § 632 BGB eine besondere Vergütung schuldet. Demgegenüber scheidet der geltend gemachte Anspruch aus, wenn die Leistungen zum Brandschutz Grundleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 HOAI sind, denn mit der getroffenen Honorarvereinbarung sind diese Grundleistungen abgegolten, deren Vergütung nicht mehr im Streit steht. Handelt es sich um eine zu den Grundleistungen hinzutretende Besondere Leistung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. HOAI – eine ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen tretende Besondere Leistung scheidet nach Sachlage aus , so ist diese nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht zu vergüten, weil ein Honorar nicht schriftlich vereinbart worden ist, § 5 Abs. 4 HOAI 2.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind die vom Bauherrn beauftragten und vom Architekten erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Brandschutz für das zu errichtende Studentenwohnheim jedenfalls keine isolierte Besondere Leistungen, deren Vergütung sich nicht nach dem Preisrecht der HOAI richtet. Solche isolierten Besonderen Leistungen können nur vorliegen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Grundleistungen nach den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vergeben werden 3. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Unerheblich für diese Beurteilung ist, wie die Parteien die Leistungen selbst bewertet haben. Die honorarrechtliche Bewertung richtet sich allein nach den objektiven Umständen. Es unterliegt nicht der Disposition der Parteien, ob das zwingende Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für die beauftragte Leistung Anwendung findet oder nicht 4.
Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Regelung des § 2 Abs. 2 HOAI, wonach die mit dem Honorar abgegoltenen Grundleistungen die Leistungen umfassen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Ob und inwieweit Planungsleistungen für den Brandschutz honorarrechtlich zu den Leistungen gehören, die für die Erfüllung des Auftrags zur Erstellung einer Gebäudeplanung im Allgemeinen erforderlich sind, ist umstritten. In der öffentlichen Diskussion ist seit langem, ob und inwieweit sich die Anforderungen an die Planung des Brandschutzes so gewandelt haben, dass sich ein neues Leistungsbild der Brandschutzplanung entwickelt hat 5.
Insoweit wird darauf hingewiesen, dass Anforderungen an die konstruktive Gebäudeplanung und die Planung der technischen Anlagen im Bereich des Brandschutzes (gegebenenfalls durch Dritte) mittels besonderer Expertisen ausgearbeitet werden, auf die eine weitere Planung aufbauen müsse und eine Überprüfung der fachgerechten Einhaltung dieser Vorgaben bei der Planung und Ausführung einen besonderen Sachverstand erfordere. Es handele sich um eine Ingenieurleistung, also um die Leistung eines Fachplaners, die der Architekt nicht erbringen könne, sondern lediglich – wie auch die Planung anderer Fachleute – bei seiner Planung berücksichtigen müsse. Diese müsse, auch wenn der Architekt sie erbringe, als isolierte Besondere Leistung angesehen werden, so dass das Honorar frei vereinbart werden könne 6. Daran ändere sich auch nichts, wenn es um vergleichsweise "einfache" Leistungen für den Brandschutz gehe 7. Spezielle Brandschutzplanungen könnten deshalb nicht unter die Leistungsbeschreibungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure fallen. Von dieser seien nur Standard- und Normalfälle erfasst. Diese seien empirische Grundlage der konkreten Regelung 8.
Demgegenüber wird vertreten, Leistungen des Brandschutzes bei der Gebäudeplanung seien grundsätzlich von dem Grundleistungskatalog des § 15 Abs. 2 HOAI erfasst. Diese müssten auch die verschärften Anforderungen erfüllen, die das öffentliche Recht mittlerweile in besonderen Fällen fordere. Planungsleistungen für den Brandschutz seien selbst in der neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht einer Fachplanung zugeordnet, es handele sich um den Kernbereich der Konstruktionsplanung 9.
Der Bundesgerichtshof muss diesen Streit nicht vollständig entscheiden. Jedenfalls die dem Architekten in Auftrag gegebenen Leistungen sind keine Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht erfasst sind.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure regelt das Preisrecht in pauschalierter Form. Es erfasst jedenfalls die Standardfälle derjenigen Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind 10. Dazu gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Darauf, dass diese in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht erwähnt sind, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Die Honorarordnung beschreibt die im Einzelnen zu erbringenden Planungsleistungen nicht. Diese ergeben sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Planungsauftrages und werden in den Leistungsbildern nur allgemein beschrieben, wie etwa in § 15 Abs. 2 Nr. 3 HOAI, wonach zur Entwurfsplanung das Durcharbeiten des Planungskonzepts unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf gehört.
Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Dazu gehören auch grundlegende eigene Überlegungen und Planungsleistungen, die von dem von einem Architekten zu erwartenden Fachwissen abgedeckt sind. Deshalb kann nicht die Rede davon sein, dass "vergleichsweise einfache" Planungsleistungen für den Brandschutz nicht von den Grundleistungen des § 15 Abs. 2 HOAI erfasst wären. Solche Planungsleistungen gehören seit je her zu dem Berufsbild des Architekten. Sie sind ohne weiteres von der in den Grundleistungskatalogen genannten Berücksichtigung bautechnischer und bauphysikalischer Anforderungen umfasst (vgl. aber § 64 Abs. 3 Nr. 4 HOAI, wonach bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz als Besondere Leistung der Genehmigungsplanung des Tragwerkplaners eingeordnet sind). Davon geht auch die Veröffentlichung in der AHO Schriftenreihe Heft 17 "Leistungsbild und Honorierung Leistungen für Brandschutz – 2003" ohne Weiteres aus, wenn dort auf "zusätzlich" erforderliche Leistungen hingewiesen wird, die durch erhöhte Anforderungen an prüffähige Nachweise zur Brandsicherheit in Bauvorhaben und das Verlangen nach Brandschutzkonzepten erforderlich geworden seien 11. Auch Quack/Seifert 12 wollen letztlich nur spezielle Brandschutzplanungen nicht als von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst ansehen 13.
Es kann vielmehr im Kern allein darum gehen, ob bestimmte Leistungen zum Brandschutz, zu denen zum Beispiel das Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung gehören, solches Spezialwissen erfordern, dass sie nicht in das Leistungsbild der Objektplanung oder anderer Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure eingeordnet werden könnten. Dabei handelt es sich um Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des baulichen, anlagentechnischen und betrieblichorganisatorischen Brandschutzes und zum Teil auch eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung erfordern. Nur insoweit dürfte sich die Frage stellen, ob sich ein eigenständiges Leistungsbild eines Fachplaners entwickelt hat und wie das honorarrechtlich zu beurteilen ist, etwa als Besondere Leistung, vgl. auch § 64 Abs. 3 Nr. 4 HOAI, oder als isolierte Besondere Leistung.
Diese Frage stellt sich in diesem Rechtsstreit nicht. Denn der Architekt hat nicht vorgetragen, mit solchen Leistungen beauftragt worden zu sein.
Nach den Feststellungen lag im hier entschiedenen Fall zum Zeitpunkt der mündlichen Beauftragung mit der Brandschutzplanung am 24.07.2001 bereits eine vom Architekten erstellte Planung der Wohnanlage vor, die von der Baubehörde in dieser Besprechung vorläufig beurteilt wurde. In der Planung waren die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstände für den Brandüberschlag von Gebäude zu Gebäude nicht eingehalten. Damit war die Planung in dieser Form nicht genehmigungsfähig und deshalb noch nicht mangelfrei. Im Wesentlichen ging es bei dem den Architekten erteilten Auftrag um die Behebung von Mängeln der bereits vorliegenden Planung. Dazu wurden in der Besprechung konkrete Wege aufgezeigt, die die fehlenden Abstände in ausreichendem Maße kompensieren konnten (u.a. Rauchmelder, bestimmte Anforderungen an Türen). Sodann beauftragte der Bauherr der Architekt mit der Planung dieser notwendigen Brandschutzmaßnahmen und der Anfertigung von näher bezeichneten Plänen in Abstimmung mit Baurechtsamt, Bauordnungsamt und Feuerwehr.
Es bestehen bereits Zweifel, ob die so verlangten Planungsmaßnahmen über die Grundleistungen der Gebäudeplanung hinausgingen. Denn es ist nichts dazu festgestellt und auch vom Architekten nicht substantiiert vorgetragen worden, welche besonderen Anforderungen diese Planung an der Architekt stellte. Selbst wenn etwa aufgrund des Charakters der Wohnanlage als Studentenwohnheim oder besonderer Anforderungen an den Brandschutz aus anderen Gründen eine weitergehende Planung als im Allgemeinen erforderlich in Auftrag gegeben war, käme jedenfalls eine Einordnung als isolierte Besondere Leistung nicht in Betracht. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch vom Architekten nicht im Ansatz dargelegt, dass sie mit Leistungen beauftragt worden wäre, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des baulichen, anlagentechnischen und betrieblichorganisatorischen Brandschutzes oder eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung erfordern. Ihre Leistung war vielmehr eingebunden in die Mängelrügen der Bauherrn und die im Zusammenwirken mit ihr, dem Baurechtsamt, dem Bauordnungsamt und der Feuerwehr entwickelten Anforderungen an den Brandschutz, wobei denkbar ist, dass des Architekten etwa notwendiges Fachwissen durch die Behörden vermittelt worden ist.
Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Umstände könnte allenfalls eine Besondere Leistung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. HOAI vorliegen. Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzutreten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen. Deren Aufzählung in den Leistungsbildern ist nicht abschließend, § 2 Abs. 3 Satz 2 HOAI. Deshalb kommen auch Leistungen im Zusammenhang mit dem Brandschutz, die – wie bei den Grundleistungen – nicht ausdrücklich erwähnt sind, hierfür grundsätzlich in Betracht. Wie bereits erwähnt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die unterstellten besonderen Anforderungen derart sind, dass sie nicht mehr in einem Zusammenhang mit den ohnehin beauftragten Grundleistungen zur Objektplanung stehen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Leistungen standen in engem Zusammenhang mit der für die konstruktive Gebäudeplanung beauftragten und bereits durchgeführten Leistung.
Der Architekt kann daher im vorliegenden Fall keine zusätzliche Vergütung für ihre Brandschutzplanung neben der bereits zugesprochenen Vergütung für die Grundleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verlangen. Entweder war die Brandschutzplanung Bestandteil dieser Grundleistung oder sie war eine Besondere hinzutretende Leistung, für die der Architekt nach § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI mangels schriftlicher Honorarvereinbarung kein Honorar berechnen darf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – wofür allerdings nichts spricht – die Leistung beauftragt war, bevor die sonstigen Planungsleistungen in Auftrag gegeben worden waren. Denn die in der Projektbesprechung in Auftrag gegebene Leistung stand in einem engen Zusammenhang mit der bereits erbrachten und dann – unterstellt – wenig später auch beauftragten Leistung. Sie sollte von Anfang an nicht isoliert beauftragt werden, sondern war ihrer Natur nach nur als Ergänzung der bereits erbrachten Planungsleistung und damit (allenfalls) als Besondere Leistung, die zu den Grundleistungen hinzutritt, gewollt und beauftragt. Wird die Grundleistung sodann wie vorgesehen beauftragt, ist auch in einem solchen Fall eine schriftliche Honorarvereinbarung über die Besondere Leistung erforderlich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2012 – VII ZR 128/11
- BGH, Urteile vom 22.05.1997 VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1; vom 04.12.1997 – VII ZR 177/96, BauR 1998, 193 = ZfBR 1998, 94[↩]
- BGH, Urteil vom 24.11.1988 – VII ZR 313/87, BauR 1989, 222, 223 = ZfBR 1989, 104[↩]
- BGH, Urteil vom 30.09.2004 VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267[↩]
- BGH, Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267[↩]
- vgl. AHO Schriftenreihe Heft 17 "Leistungsbild und Honorierung Leistungen für Brandschutz“[↩]
- vgl. auch Vygen in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 1 Rn. 4, der aber vor Geltung der Teile X und XI Leistungen für Schall- und Wärmeschutz als Besondere Leistungen einordnet, aaO, § 5 Rn. 54[↩]
- Quack/Seifert, BauR 2011, 915, 917[↩]
- aaO, S. 920[↩]
- Rohrmüller, BauR 2011, 1078, 1080[↩]
- vgl. Quack, Deutsches Architektenblatt 2011, 32, 34[↩]
- AHO, aaO, S. 5[↩]
- Quack/Seifert, aaO, S. 920[↩]
- vgl. auch Quack, Deutsches Architektenblatt 2011, 32 ff.[↩]