Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – und die Altersgrenze bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet nicht aufgrund einer entsprechenden Regelung in einem Altersteilzeit-Tarifvertrag mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die schwerbehinderte Arbeitnehmerin eine Rente wegen Alters beziehen kann, sondern erst mit der „normalen“ Altersgrenze. Die entsprechende Tarifvorschrift des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 – Tarifvertrag Nr. 671 – idF des Zweiten Änderungstarifvertrags vom 30.06.2000 – Tarifvertrag Nr. 708 – (TV ATZ), der am 1.07.2000 in Kraft trat, ist jedenfalls insoweit unwirksam (§ 7 Abs. 2 iVm. Abs. 1 AGG), als sie dazu führen würde, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell leistet, nach einer im Vergleich mit der Arbeitsphase wesentlich kürzeren Freistellungsphase aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausscheidet.

Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – und die Altersgrenze bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

§ 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ ist am Maßstab des AGG zu messen. Dem steht nicht entgegen, dass der TV ATZ und der Altersteilzeitarbeitsvertrag vor dem Inkrafttreten des AGG geschlossen wurden. Verbotsgesetze können Dauerschuldverhältnisse in der Weise erfassen, dass diese für die Zukunft („ex nunc„) unwirksam werden1. Gilt ein Verbotsgesetz – wie das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG – ohne Übergangsregelung, erstreckt sich das Verbot auf alle Sachverhalte, die sich seit seinem Inkrafttreten in seinem Geltungsbereich verwirklichen. Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen, die gegen § 7 Abs. 2 AGG verstoßen, sind ungeachtet des Zeitpunkts ihres Abschlusses unwirksam, sofern sie nach dem 17.08.2006 liegende Sachverhalte regeln2.

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Eine mit § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ einhergehende Verkürzung der Freistellungsphase bei Altersteilzeitarbeitnehmern, die die Arbeitsphase ungekürzt abgeschlossen haben, benachteiligt diese wegen ihrer Schwerbehinderung unmittelbar.

Eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt ua. vor, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, als ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage. Eine Benachteiligung ist unmittelbar, wenn die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpft3. Von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG wird auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst. Bei dieser erfolgt die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Vielmehr wird an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht4. Auch eine zukünftige Maßnahme unterfällt dem Benachteiligungsverbot, wenn eine konkrete Gefahr für eine Benachteiligung besteht5.

Diese Voraussetzungen einer verdeckten unmittelbaren Ungleichbehandlung liegen vor. § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ knüpft nicht unmittelbar an die Schwerbehinderteneigenschaft, sondern an die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Altersrente an. Dies führt, wenn der Schwerbehinderte Altersteilzeit im Blockmodell leistet und die Freistellungsphase kürzer wird als die bereits zurückgelegte Arbeitsphase, zu einer Schlechterstellung. Vollendet ein vor dem 1.01.1952 geborener schwerbehinderter Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr, hat er ab dem Folgemonat Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente (§ 236a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI), während dies bei einem nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichen Alters, der Altersteilzeit leistet, erst zwei Jahre später der Fall ist (§ 236 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI).

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Wäre die Arbeitnehmerin nicht schwerbehindert, würde das Altersteilzeitarbeitsverhältnis und damit auch die Freistellungsphase nach der tariflichen Regelung nicht am 30.06.2014, sondern erst zum 30.06.2016 enden. Die mit einem zwei Jahre früheren Ausscheiden verbundenen Einkommenseinbußen der Arbeitnehmerin würden durch den abschlagsfreien Rentenbezug nicht ausgeglichen. Aufgrund der im Änderungsvertrag der Parteien vom 21.09.2005 vereinbarten Freistellungsphase vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2016 ist die Arbeitgeberin gemäß § 5 Abs. 1 TV ATZ verpflichtet, die Bezüge der Arbeitnehmerin iSd. § 4 TV ATZ um 20 vH aufzustocken, wobei der Aufstockungsbetrag so hoch sein muss, dass die Arbeitnehmerin 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (§ 5 Abs. 2 TV ATZ). Dieser sog. Mindestnettobetrag liegt deutlich über den Rentenbezügen, die der Arbeitnehmerin nach den rentenrechtlichen Vorschriften der §§ 254b ff. SGB VI zustehen.

Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, infolge der unterschiedlichen Rentenberechtigung sei die Situation der Arbeitnehmerin mit der Situation nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht vergleichbar, verhilft dies der Revision nicht zum Erfolg. Der finanzielle Vorteil, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur Folge, dass seine Situation eine andere ist, als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers6.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Arbeitnehmerin führt, sondern lediglich eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirkt, hat dies nicht die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30.06.2014 zur Folge. Auch bei Anwendung des in § 3 Abs. 2 AGG normierten Prüfungsmaßstabs stellt § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ einen schwerbehinderten Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung in unzulässiger Weise schlechter als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, wenn die Freistellungsphase kürzer wird als die bereits zurückgelegte Arbeitsphase.

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Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (§ 3 Abs. 2 AGG). Rechtmäßige Ziele im Sinne der Vorschrift können alle nicht ihrerseits diskriminierenden und auch sonst legalen Ziele sein. Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte der Beteiligten darstellen7.

Daran gemessen ist die Regelung in § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ, der zufolge das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auch während der Freistellungsphase mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat endet, für den eine abschlagsfreie Altersrente bezogen werden kann, weder durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, noch ist eine Verkürzung der Freistellungsphase zur Erreichung der mit dem TV ATZ verfolgten Ziele erforderlich.

Der Umstand, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente früher in Anspruch nehmen können als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, ist nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern zu rechtfertigen8. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als ein Ausscheiden der Arbeitnehmerin dazu führte, dass die Freistellungsphase lediglich drei Jahre betrüge und damit zwei Jahre kürzer als die Arbeitsphase wäre. Dies hätte zur Folge, dass die Arbeitnehmerin zwar fünf Jahre in Vollzeit gearbeitet hätte, aber nicht zehn, sondern nur acht Jahre Bezüge und Aufstockungsleistungen erhalten würde. Die Vergütung der Arbeitnehmerin läge damit trotz gleicher Arbeitsleistung deutlich unter der eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers gleichen Alters mit einer zwei Jahre längeren Freistellungsphase.

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Sinn und Zweck der tariflichen Regelung erfordern die Verkürzung der Freistellungsphase nicht. Der TV ATZ verfolgt ausweislich seiner Präambel zwei Ziele. Zum einen soll älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden. Zum anderen bezweckt er, vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen. Keines der beiden Tarifziele wird durch eine Verkürzung der Freistellungsphase befördert. Der gleitende Übergang eines schwerbehinderten Arbeitnehmers vom Erwerbsleben in den Ruhestand ist auch dann sichergestellt, wenn die Freistellungsphase nicht verkürzt wird und ihre Dauer der bereits zurückgelegten Arbeitsphase entspricht. Ebenso verlangt der beschäftigungspolitische Zweck des TV ATZ nicht eine im Vergleich zur Arbeitsphase verkürzte Freistellungsphase. Denn die Möglichkeit der Beschäftigung eines anderen Arbeitnehmers wird bei Altersteilzeit im Blockmodell bereits mit dem Ende der Arbeitsphase eröffnet.

Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung ist, dass die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin verlangen kann, wie eine nicht schwerbehinderte Arbeitnehmerin behandelt zu werden9. Dies hat zur Folge, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin, wie in § 2 des Änderungsvertrags der Parteien vom 21.09.2005 vereinbart, erst mit Ablauf des 30.06.2016 endet.

Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 12. November 2013 – 9 AZR 484/12

  1. vgl. BAG 16.12 2008 – 9 AZR 985/07, Rn. 38, BAGE 129, 72[]
  2. vgl. BAG 15.02.2011 – 9 AZR 584/09, Rn. 30[]
  3. vgl. BAG 21.06.2011 – 9 AZR 226/10, Rn. 30 mwN[]
  4. vgl. BAG 7.06.2011 – 1 AZR 34/10, Rn. 23, BAGE 138, 107 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/1780 S. 32[]
  5. vgl. Däubler/Bertzbach/Schrader/Schubert 3. Aufl. § 3 Rn. 27a[]
  6. vgl. EuGH 6.12 2012 – C-152/11 – [Odar] Rn. 62[]
  7. BAG 15.02.2011 – 9 AZR 584/09, Rn. 42 mwN[]
  8. vgl. EuGH 6.12 2012 – C-152/11 – [Odar] Rn. 67 ff.[]
  9. vgl. BAG 15.02.2011 – 9 AZR 548/09, Rn. 53[]
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