Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt.

Er ist inhaltlich-aufgabenbezogen zu verstehen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung.
Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit.
Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern1.
Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen2.
Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Anderenfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen3.
Der Einordnung einer Tätigkeit der Mitarbeiterin als wissenschaftlich steht nicht entgegen, dass sie zum Teil nicht namentlich in Veröffentlichungen genannt wurde. Einer Tätigkeit wird nicht dadurch der wissenschaftliche Zuschnitt entzogen, dass ein nach wissenschaftlichen Methoden verfasster Beitrag die Autorenschaft nicht (vollständig) ausweist. Der Einordnung der Tätigkeit der Mitarbeiterin als wissenschaftlich steht auch nicht entgegen, dass sie ihre Arbeit in einem Team ausgeübt hat. Ein ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit liegt nicht nur dann vor, wenn die Bemühungen um einen Erkenntnisgewinn durch die betreffende Person allein erfolgt. Es ist vielmehr von der jeweiligen Wissenschaftsdisziplin, der zu erforschenden Thematik und den Rahmenbedingungen der wissenschaftlichen Einrichtung abhängig, ob die Gewinnung neuer Erkenntnisse in einem Team, durch einzelne Personen oder ggf. in einer Mischform erfolgt.
Der Einordnung der Tätigkeit der Mitarbeiterin als wissenschaftliche Dienstleistung steht auch nicht entgegen, dass sie fremde Manuskripte zu bearbeiten gehabt hatte. Insoweit kommt es darauf an, ob nach dem Vertragsinhalt von der Mitarbeiterin erwartet werden konnte, dass sie die Manuskripte Dritter unter Beachtung der wissenschaftlichen Entwicklung auch inhaltlich kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass sie diese eigenen Reflexionen in ihre redigierende Tätigkeit einbringt. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Bearbeitung eines Manuskripts, das mit wissenschaftlichen Methoden auf inhaltliche Richtigkeit geprüft und anhand eigener Erkenntnisse korrigiert und ergänzt wird, eine wissenschaftliche Tätigkeit darstellt. Darin liegt eine forschende Tätigkeit, die in einem bestimmten Bereich ein begründetes, geordnetes, für gesichert erachtetes Wissen hervorbringt. Allerdings genügt eine reine Anwendung von speziellen Sprachkenntnissen ohne eigene Reflexion nicht, um eine wissenschaftliche Tätigkeit anzunehmen. Soweit aber die eingereichten Manuskripte sprachlich, inhaltlich (historische Einordnung, Realia, epigraphische Charakteristika), und editorisch (Lesung, textkritischer Apparat) korrigiert und erweitert werden (Ergänzungen der Inschriftfragmente, Auflösung von Abkürzungen, Übersetzungen der Inschriften, Datierung), sodann die Edition nach wissenschaftlichen Kriterien erschlossen wird und diese Tätigkeit den geschuldeten Aufgabenbereich prägt, spricht dies für einen wissenschaftlichen Zuschnitt. Anders liegt es, soweit die Bearbeitung fremder Manuskripte auf die redaktionelle Durchsicht und die Korrektur von Fahnen und Umbrüchen (Paginierung und Nummerierung, Typographie, Beseitigung von Druckfehlern) beschränkt ist und diese Arbeiten einen abtrennbaren Teil und den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen.
Für die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung und damit auch für den persönlichen Anwendungsbereich des WissZeitVG ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Ist diese Frage streitig, muss daher zunächst dieser hinreichend konkreten Sachvortrag halten. Ergibt sich daraus, dass die vertraglich übertragene Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat, ist der Arbeitnehmer gehalten, auf den Vortrag des Arbeitgebers konkret zu erwidern, wenn er bestreiten will, dass die Befristungsvereinbarung dem WissZeitVG unterfällt. Anderenfalls gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der persönliche Geltungsbereich des WissZeitVG sei eröffnet, als zugestanden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juni 2016 – 7 AZR 568/14