Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten

Die Berliner Beihilfeverordnung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig, soweit sie durch einen Verweis auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte (hier für Hyaluronsäurepräparate) grundsätzlich ausschließt und nur ausnahmsweise für bestimmte Produkte anerkennt.

Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten

In den beiden vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen war den beihilfeberechtigten Beamten ein physikalisch wirkendes Präparat zur Behandlung eines Knorpelschadens bzw. einer Kniegelenksarthrose ärztlich verordnet worden. Die Beihilfestelle lehnte die Erstattung der jeweiligen Aufwendungen (225 € in dem einen und 437 € in dem anderen Fall für „HYA Ject“- bzw. „Ostenil-Fertigspritzen“) mit der Begründung ab, diese Hyaluronsäurepräparate seien als Medizinprodukte nicht beihilfefähig. Beide Klagen auf Beihilfegewährung, die von verschiedenen Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin unterschiedlich entschieden worden waren1, hatten in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg2. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind diese Medizinprodukte als Arzneimittel beihilfefähig. Die Vorschrift der Berliner Beihilfeverordnung, die dies ausschließe, sei unwirksam. Die dortige Verweisung auf die Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V) und die davon wiederum in Bezug genommene abschließende Übersicht in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die verordnungsfähigen Medizinprodukte, zu denen Hyaluronsäurepräparate nicht zählten, sei verfassungswidrig.

Die dagegen gerichteten Revisionen des beklagten Landes Berlin hatten nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg, das Bundesverwaltungsgericht hat die streitige Regelung in der Berliner Beihilfeverordnung zu Medizinprodukten als rechtmäßig erachtet:

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Die wegen Entscheidung des Landesverfassungsgerichts erledigte Verfassungsbeschwerde

Obgleich es sich um eine sogenannte dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, ist diese mit den spezifischen Anforderungen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips, mit der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Weil die Verweisungsnorm im Zusammenhang mit einer anderen Verordnungsregelung auszulegen ist, ist ihre Wirkung begrenzt. Danach ist nur die grundsätzliche Anwendung der Regelungen in den in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses angeordnet. Die Beihilfestellen des Dienstherrn haben noch einen Entscheidungsspielraum und können unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. März 2015 – 5 C 8.2014 – und 5 C 9.2014

  1. VG Berlin, Urteile vom 13.07.2012 – 5 K 51/11; und vom 09.01.2013 – 7 K 337/10[]
  2. OVG Berlin-Brandenburg, urteile vom 07.05.2014 – 7 B 5.14 und 7 B 10.14[]