Entscheidung für die Würdigung einer Beihilfehandlung als besonders schwerer Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist nicht, dass sich die Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet wird, als besonders schwerer Fall erweist; zu prüfen ist vielmehr, ob das Gewicht der Beihilfehandlung selbst die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigt1.

Dies gilt nicht nur in Fällen unbenannter besonders schwerer Fälle, sondern auch dann, wenn im Wege einer Gesamtwürdigung zu klären ist, ob die Indizwirkung eines oder mehrerer Regelbeispiele für besonders schwere Fälle widerlegt ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 StR 142/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2000 – 3 StR 225/00, wistra 2001, 105[↩]