Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Wehrdisziplinarverfahren findet nicht statt.
Es stellt keinen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei Erlass der Disziplinarverfügung nicht beteiligt worden ist. Insbesondere folgt das Beteiligungsrecht nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 3 SGleiG (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz). Nach dieser Vorschrift ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig zu beteiligen, insbesondere bei Personalangelegenheiten wie der Einstellung, Maßnahmen des beruflichen Aufstiegs und der vorzeitigen Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Zwar sind die in der Vorschrift genannten Personalmaßnahmen nicht abschließend, dennoch kann der Begriff „Personalangelegenheiten“ nicht in dem von der Beschwerde gemeinten umfassenden Sinne verstanden werden. Zu Recht weist der Bundeswehrdisziplinaranwalt darauf hin, dass es sich bei Disziplinarverfahren um spezielle Personalangelegenheiten handelt, die sowohl im Beamtenrecht als auch im Soldatenrecht durch gesonderte Gesetze mit Spezialvorschriften auch zum Verfahren und den zu Beteiligenden geregelt sind. In den Gesetzen über die Beteiligung von Personalräten bzw. Vertrauenspersonen ist dementsprechend neben den allgemeinen Beteiligungsrechten in Personalangelegenheiten das Disziplinarverfahren jeweils gesondert erwähnt (§ 27 SBG, § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Es kommt hinzu, dass es sich insbesondere bei einem gerichtlichen Disziplinarverfahren um ein ebenso komplexes wie grundrechtsintensives Verfahren handelt. Der Eingriff in die Grundrechte des betroffenen Soldaten durch die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bedarf daher zum einen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Zum anderen müsste der Gesetzgeber regeln, in welcher Form und in welchem Verfahrensstadium die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen ist. Derartige Bestimmungen sind weder dem Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz noch der Wehrdisziplinarordnung zu entnehmen. Die Regelung des § 20 SGleiG, insbesondere dessen Abs. 2 Satz 3, gibt dafür nichts Ausreichendes her. Das Fehlen einer differenzierten Regelung zum Ausgleich kollidierender Interessen des betroffenen Soldaten, wie sie etwa im Widerspruchsrecht nach § 27 Abs. 1 und 2 SBG für die Beteiligung der Vertrauensperson vorgesehen ist, spricht ebenfalls dagegen, dass der Gesetzgeber das gerichtliche Disziplinarverfahren in den Anwendungsbereich des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes aufnehmen wollte.
Schließlich zeigt auch die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 SGleiG, dass der Gesetzgeber des Soldatinnen- und Soldatengleichgestellungsgesetzes die Disziplinarverfahren nicht in die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten einbeziehen wollte. Nach dieser Vorschrift ist der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin Gelegenheit zu geben zur Fortbildung insbesondere im Gleichstellungsrecht und in Fragen des Soldaten, Soldatenbeteiligungs, Personalvertretungs- sowie Organisations- und Haushaltsrechts. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, aber doch so differenziert, dass es nahegelegen hätte, auch das Soldatendisziplinarrecht anzuführen, zumal einerseits Kenntnisse gerade auf diesem sehr speziellen Rechtsgebiet nicht vorausgesetzt werden können, andererseits aber die Beteiligung an allen, auch einfachen Disziplinarmaßnahmen einen nicht unerheblichen Teil der Tätigkeit ausmachen würde, wenn es sich dabei nach dem Willen des Gesetzgebers um einen Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten hätte handeln sollen. Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Wehrdisziplinarverfahren findet daher nicht statt1.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2011 – 2 WRB 1.11
- so auch Nr.19 der Ausführungsbestimmungen zum Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz – VMBl 2008 S. 171, 179; vgl. zum § 19 BGleiG auch OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2011 – 1 A 634/09, NVwZ-RR 2011, 735[↩]
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