Dem Revisionsführer steht es frei, die unterbliebene Vernehmung einer Zeugin sowohl zum Gegenstand einer Beweisantragsrüge als auch zum Gegenstand einer Aufklärungsrüge zu machen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.20111 besagt lediglich, dass die Stoßrichtung der Rüge durch den Revisionsführer bestimmt wird2. Dies schließt nicht aus, dass er denselben Sachverhalt hinsichtlich mehrerer, nach den vorgetragenen Tatsachen in Betracht kommender Verfahrensmängel der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterstellt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2015 – 3 StR 312/15