Erwirbt jemand einen Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Discounter zu Stande. Rückabwicklungsrechte können also auch nur gegenüber diesem geltend gemacht werden. Gegen den Hersteller des Computers bestehen insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein Garantievertrag nichts.

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreits kaufte ein Kunde eines Discounters im September 2007 bei diesem ein Notebook für 699 €. Dem Gerät lag ein Garantievertrag der Herstellerin bei, wodurch diese sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder Reparatur verpflichtete. Im September 2008 reagierte das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle. Der Käufer sandte das Gerät an die Herstellerin und bekam es repariert zurück. Im April 2009 trat der Fehler erneut auf. Auch hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der Reparatur zurück. Als im Juni 2009 der Mangel wieder auftrat, wollte der Kunde das Gerät nicht mehr. Er verlangte von der Herstellerin die Rückzahlung des Kaufpreises. Das lehnte die Herstellerin jedoch ab. Der Käufer könne nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch oder Reparatur des Gerätes. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem Discounter möglich.
Der Käufer erhob darauf hin gegen die Herstellerin Klage vor dem Amtsgericht München. Freilich ohne Erfolg: Zwischen der Herstellerin und dem Kläger sei kein Kaufvertrag geschlossen worden, so das Amtsgericht. Vertragspartner sei in soweit nur der Discounter. Deshalb müsste der Rückabwicklungsanspruch auch gegenüber diesem geltend gemacht werden. Zwar habe die Herstellerin ein Garantieversprechen abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und Reparatur. Die Rückzahlung des Kaufpreises sei davon nicht umfasst. Dieses Recht gebe nur das Bürgerliche Gesetzbuch und zwar nur gegenüber dem Vertragspartner.
Amtsgericht München, Urteil vom 30. Dezember 2009 – 121 C 22939/09
Bildnachweis:
- Amtsgericht: Taken | Pixabay-Lizenz