Das abgelehnte Berufungsmandat – und die Rechtsanwaltsvergütung

Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung, die nach Kündigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er nicht seinen Vergütungsanspruch.

Das abgelehnte Berufungsmandat – und die Rechtsanwaltsvergütung

Dem Rechtsanwalt stehen die Gebühren für die Vertretung im Berufungsrechtszug gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Ein Fortfall des Vergütungsanspruchs nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet aus.

Die Bestimmung des § 628 Abs. 1 BGB regelt die Frage, in welchem Umfang dem Anwalt nach der außerordentlichen Kündigung gemäß § 627 BGB Honoraransprüche gegen seinen Mandanten zustehen. Danach kann der Dienstverpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies würde hier bedeuten, dass dem Rechtsanwalt die bereits mit der Berufungseinlegung angefallenen Gebühren in voller Höhe verblieben (§§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV-RVG). Hat der Dienstverpflichtete aber durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlasst, so steht ihm nach der Vorschrift des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, die durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht ausgeschlossen wird1, ein Anspruch auf die Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben. Die Voraussetzungen dieser Einwendung hat der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen2.

Ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranlassendes Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus3.

Im vorliegenden Fall ist dem Rechtsanwalt eine solche Vertragsverletzung nicht vorzuwerfen: Der Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die daran anknüpfende Empfehlung, das Rechtsmittel zurückzunehmen, sind nicht zu beanstanden. Der Hinweis entsprach der Prozesslage und die Empfehlung diente der Kostenminderung im Interesse des Mandanten. Hiermit kam der Rechtsanwalt seinen mandatsbezogenen Verpflichtungen nach, zumal er einen ausdrücklichen Prüfauftrag erhalten hatte4. Der Anwalt hat von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels ebenso abzuraten, wie von der Führung eines von vorneherein aussichtslosen Rechtsstreits5.

Nicht gefolgt wird vom Bundesgerichtshof der Auffassung, der Anwalt habe die Kündigung des Mandats vertragswidrig provoziert. Nach dem hier erteilten Mandat waren die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ergebnisoffen zu prüfen. Ausweislich der Feststellungen wurde der Anwalt ausdrücklich damit beauftragt, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen. Dass das Mandat mit der Maßgabe erteilt wurde, unabhängig vom Ausgang dieser Prüfung das Rechtsmittel auf jeden Fall durchzuführen, wurde nicht festgestellt. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Grundsatz der Vermutung beratungskonformen Verhaltens konnte daher der Rechtsanwalt bei Mandatserteilung davon ausgehen, der Mandant werde bei inhaltlich zutreffender Rechtsprüfung den sich hieraus ergebenden Empfehlungen auch folgen. Dies bedeutet hier, dass der Anwalt annehmen konnte, er werde nicht wider bessere Überzeugung eine aussichtslose Berufung begründen müssen. Für einen Rechtsanwalt ist dies insbesondere im Hinblick auf sein Selbstverständnis als unabhängiges Organ der Rechtspflege und auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit auch nicht zumutbar6.

Seine Ablehnung, aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorgenommenen und inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Berufung durchzuführen, führt daher nicht zum Verlust seines Vergütungsanspruchs.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2013 – IX ZR 51/13

  1. BGH, Urteil vom 29.09.2011 – IX ZR 170/10, WM 2011, 2110 Rn. 13; vgl. ferner BGH, Urteil vom 07.10.1976 – III ZR 110/74, WM 1977, 369, 371; vom 08.10.1981 – III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438 jeweils zur BRAGO[]
  2. BGH, Urteil vom 08.10.1981, aaO; vom 30.03.1995 – IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289; vom 29.03.2011 – VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674 Rn. 12[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1976, aaO; vom 08.10.1981, aaO; vom 07.06.1984 – III ZR 37/83, NJW 1985, 41; vom 30.03.1995, aaO; vom 29.03.2011, aaO Rn. 13; MünchKomm-BGB/Henssler, 6. Aufl., § 628 Rn. 17[]
  4. vgl. Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 704[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.1958 – IV ZB 44/58, MDR 1958, 496, 497; Urteil vom 17.04.1986 – IX ZR 200/85, BGHZ 97, 372, 376; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl., § 14 Rn. 9[]
  6. vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084, 1085; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 613; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO, Rn. 10; Zugehör/Vill, aaO[]