Die Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung durch den Geschädigten an einen Mietwagenunternehmer im Umfang der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anfallenden Kosten ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes wirksam.

Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung in eigenem Namen aufgrund der Sicherungsabtretung stellt zwar eine grundsätzlich gem. § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, diese ist aber gem. § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung erlaubnisfrei1.
Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer haben darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Tarif als der Normaltarif nach Eurotex-Schwacke ohne weiteres zugänglich war2.
Amtsgericht Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 – 8 C 1039/10