Die im rheinland-pfälzischen Schuldienst maßgebliche Rechtsnorm des § 6a Abs. 1 LehrArbZVO unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Lehrergruppen, insbesondere nicht zwischen Rektoren und Konrektoren einerseits und sonstigen Lehrkräften ohne eine solche Verwaltungsfunktion andererseits.

Ungeachtet des Status einer Lehrkraft ist für die Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG RP) einheitlich maßgeblich, ob dieser Form von Teilzeitbeschäftigung dienstliche Gründe entgegenstehen.
Dabei nennt die maßgebliche Rechtsnorm von vornherein vergleichsweise geringe Anforderungen, weil weder dringende entgegenstehende dienstliche Belange verlangt werden noch gar zwingende dienstliche Gründe. Dienstliche Gründe, die der Bewilligung der besonderen Form der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen können, sind sämtliche Aspekte, die das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen geeignet sind1.
Auf der Grundlage des § 6a Abs. 1 LehrArbZVO kann ein genereller Ausschluss der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 LBG RP bei Rektoren und Konrektoren einer Grundschule nicht mehr angenommen werden. Insbesondere ist auch bei Anträgen von Rektoren und Konrektoren in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer kontinuierlichen und reibungslosen Leitung einer öffentlichen Schule durch eine solche Lehrkraft sichergestellt werden kann, die die Gewähr bietet, diese Funktion auch tatsächlich zu erfüllen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss voms 06. April 2016 – 2 B 79.15
- BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 2 C 21.03, BVerwGE 120, 382, 384[↩]