Der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger – und die gerichtliche Hinweispflicht

Bei einem im Klageverfahren durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (seiner Ansicht nach notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar1

Der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger – und die gerichtliche Hinweispflicht

Ein sachkundig vertretener Beteiligter muss gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten2.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. März 2022 – IX B 18/21

  1. z.B. BFH, Beschluss vom 29.08.2013 – IX B 17/13, BFH/NV 2013, 1942, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 24.08.2011 – IX B 89/11, BFH/NV 2012, 11; vom 14.10.2009 – IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222, m.w.N.[]
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Streitwertfestsetzung durch den Bundesfinanzhof