Der Einzelrichterbeschluss des Finanzgerichts

Ein Beschluss, mit dem der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, muss den Einzelrichter nicht namentlich benennen. Die Bestimmung im Mitwirkungsplan des Senats reicht aus. Ist ein solcher Beschluss ergangen, bleibt die Übertragung auf den Einzelrichter auch bei Änderungen des Mitwirkungsplans bestehen.

Der Einzelrichterbeschluss des Finanzgerichts

Nach § 119 Nr. 1 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Das ist nicht deshalb der Fall, weil nicht der ursprüngliche nach dem Mitwirkungsplan des Senats zum Einzelrichter berufene Richter entschieden hat.

Nach § 6 Abs. 1 FGO kann der Senat unter bestimmten Voraussetzungen einem seiner Mitglieder als Einzelrichter den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht erforderlich. Um welchen Richter es sich handelt, muss sich dann aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan ergeben1. Das bedeutet, dass bei Änderungen des Mitwirkungsplans, die etwa auf einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts beruhen können, automatisch derjenige Richter neuer Einzelrichter ist, der nach dem neuen Mitwirkungsplan als Einzelrichter für die Sache zuständig ist. Der Beschluss betreffend die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wird nicht gegenstandslos, sondern beansprucht Geltung auch unter dem neuen Mitwirkungsplan.

Nach diesem Maßstab ging die Rüge der Kläger in dem hier entschiedenen Fall fehl. Der Einzelrichterbeschluss des Finanzgerichts hat ausdrücklich nicht einen bestimmten Richter, hier den Richter am Finanzgericht A, zum Einzelrichter bestimmt, sondern eine allgemein-abstrakte Übertragung auf den Einzelrichter vorgenommen. Damit war nach dem Eintritt des bisherigen Einzelrichters in den Ruhestand automatisch der durch den neuen Mitwirkungsplan hierzu bestimmte Richter zum Einzelrichter berufen.

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Dass es im 4. Senat des Finanzgericht gar keinen Mitwirkungsplan gegeben hätte oder aber die Richterin am Finanzgericht B ihrerseits, anders als zuvor Richter am Finanzgericht A, nach dem Plan nicht zuständige Einzelrichterin für die Sache gewesen wäre, haben die Kläger selbst nicht behauptet. Dies liegt im Übrigen auch nicht nahe, da diese Richterin ersichtlich als Ersatz für den in den Ruhestand getretenen Kollegen in den Senat berufen wurde.

Sonstige Mängel der Geschäftsverteilung oder des Mitwirkungsplans oder Verstöße hiergegen, die zu einer Verletzung des gesetzlichen Richters hätten führen können, haben die Kläger nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Mai 2022 – II B 89/21

  1. vgl. etwa BFH, Beschlüsse vom 22.09.2005 – V B 137-138/04, BFH/NV 2006, 559, unter II. 2., am Ende; vom 30.11.2005 – XI B 199/04 unter 3.; und vom 22.01.2009 – VIII B 78/08, BFH/NV 2009, 779, die alle eine entsprechende Regelung als selbstverständlich voraussetzen[]

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