Der neue Flugplatz – und die Planfeststellung

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Zusätzlich schreibt § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG für Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich vor, dass diese nur angelegt werden dürfen, wenn der Plan nach § 10 LuftVG vorher festgestellt ist.

Der neue Flugplatz – und die Planfeststellung

Die Anlegung neuer Flughäfen bedarf mithin sowohl der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG als auch der Planfeststellung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG.

Nach § 8 Abs. 6 LuftVG in der Fassung seit dem Planungsvereinfachungsgesetz vom 17.12 19931 ist die Genehmigung nach § 6 LuftVG aber keine Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren (mehr). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung2 bereits entschieden, dass es für das Planfeststellungsverfahren nicht darauf ankommt, ob eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung überhaupt vorliegt, ob sie gegebenenfalls wirksam oder unwirksam ist oder ob sie das mit der Planfeststellung geregelte Vorhaben inhaltlich abdeckt3.

Die Genehmigung kann somit dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgen. § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG eröffnet zudem die Möglichkeit, betriebliche Regelungen zum Gegenstand der Planfeststellung zu machen. In diesem kann die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der planerischen Abwägung daher diejenigen betrieblichen Regelungen festlegen, die sie nicht einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen darf oder möchte4.

ämtliche betrieblichen Regelungen, die nicht im Planfeststellungsbeschluss enthalten sind, müssen dann im nachfolgenden Genehmigungsverfahren getroffen werden. Maßstab für die Verteilung der betrieblichen Regelungen auf Planfeststellung und Genehmigung ist dabei das planungsrechtliche Gebot der Konfliktbewältigung5: Regelungen, die erforderlich sind, um etwa wesentliche Nachteile von Betroffenen durch die Anlage eines Flughafens abzuhalten, müssen entweder im Planfeststellungsbeschluss selbst festgelegt oder in zulässiger Weise der Bestimmung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren überantwortet werden6.

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Für den Fall der (wesentlichen) Änderung von Flughäfen sehen § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ebenfalls Planfeststellung und Änderungsgenehmigung vor.

Wie das Bundesverwaltungsgericht jedoch bereits entschieden hat, findet § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG nur auf die Fälle Anwendung, in denen eine (erneute) Planfeststellung kraft Gesetzes nicht vorgesehen ist7. Das gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn sich das Planfeststellungsverfahren auch auf jene materiellen Fragen (betriebliche Regelungen; vgl. § 8 Abs. 4 LuftVG) erstreckt oder erstrecken muss, die Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens sein würden8.

In diesem Fall ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses die Genehmigung nur noch entsprechend dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens zu ergänzen oder zu ändern. Dieser sogenannten Anpassungsgenehmigung kommt kein eigener Entscheidungsgehalt zu. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine gesetzlich gebotene nachvollziehende Änderung der Genehmigungslage mit dem Ziel der Wahrung der Einheitlichkeit des „zweispurigen“ Zulassungsvorgangs9, mithin um den reinen Vollzug eines Gesetzesbefehls10.

Folglich kann die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG angepasste Genehmigung Dritte nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (erstmalig) in ihren Rechten verletzen. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes von Änderungsvorhaben Betroffener ist damit nicht verbunden. Sowohl Gemeinden als auch betroffenen Bürgern wird gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss effektiver und umfassender Rechtsschutz gewährt11. Das gilt auch, soweit der Planfeststellungsbeschluss vom Inhalt des Genehmigungsbescheids zum Nachteil von Gemeinden oder Bürgern abweicht12.

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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 4 B 13.16

  1. BGBl. I S. 2123[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12 1986 – 4 C 13.85, BVerwGE 75, 214, 221 m.w.N.[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 08.03.1995 – 4 A 2.95, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 12 S. 1 14[]
  4. Ramsauer, NVwZ 2004, 1041, 1047[]
  5. vgl. Wysk, ZLW 2001, 173, 175 ff.; Deutsch, DVBl 2001, 1868, 1871; Giemulla, UPR 2002, 373, 376[]
  6. vgl. Ramsauer a.a.O. S. 1047[]
  7. BVerwG, Urteil vom 05.12 1986 – 4 C 13.85, BVerwGE 75, 214, 222[]
  8. BVerwG, Urteil vom 05.12 1986 a.a.O.; vgl. auch Schiller, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2015, § 6 Rn. 81[]
  9. BVerwG, Urteil vom 22.06.1979 – 4 C 40.75, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 11 S. 28 33[]
  10. Giemulla, UPR 2002, 373, 375[]
  11. BVerwG, Urteile vom 11.10.1968 – 4 C 55.66, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 1; und vom 05.12 1986 a.a.O. S. 222; Beschluss vom 20.08.1990 – 4 B 146-148.89, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 9; siehe auch Urteil vom 31.07.2012 – 4 A 5000.10 u.a., BVerwGE 144, 1 Rn. 48[]
  12. BVerwG, Beschluss vom 05.12 1986 a.a.O.[]