Ein Notar verletzt seine Berufspflichten aus § 14 Abs. 1 und 3 BNotO, wenn er – ohne selbst mit Beurkundungen befasst gewesen zu sein – auf bloße Anforderung durch verschiedene Makler im automatisierten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 GBO Grundbuchauszüge einholt, ohne vorab zu prüfen, ob die Makler von den jeweiligen Eigentümern entsprechend bevollmächtigt waren.
Mit dieser Begründung hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall von sechs derartigen Grundbucheinsichten einen Verweis für gerechtfertigt gehalten.
Für die vom Notar geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 3 BNotO sah der Bundesgerichtshof keine Anhaltspunkte. Die grundsätzliche Frage, ob ein Notar – sofern eine Beauftragung durch den Eigentümer vorliegt und er eine solche – anders als hier – überprüft hat, stets auch im uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren tätig werden darf1, war hier nicht entscheidungserheblich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2012 – NotSt(Brfg) 3/11
- vgl. Völzmann, DNotZ 2011, 164 ff.[↩]