Der Schutz gegen Einbruch-Diebstahl

Gerade in der dunklen Jahreszeit häufen sich wieder die Diebstähle und Einbrüche. Jeder, der schon einmal nach Hause zurückgekommen ist und die Eingangstür offen vorgefunden hat, denkt über mögliche Sicherungsmaßnahmen nach.

Der Schutz gegen Einbruch-Diebstahl

Mit einem Einbruch in die eigenen vier Wände hat eine wildfremde Person die Schwelle zu dem persönlichsten intimsten Bereich eines anderen Menschen überschritten. Ein solcher Vorfall kann dazu führen, dass man sich dort nicht mehr sicher und geborgen fühlt. So ist es unvermeidlich, dass an zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen gedacht wird. Neben Sicherheitsketten und Riegeln an der Eingangstür oder neuen bzw. zusätzlichen Schlössern kommen auch Alarmanlagen und Überwachungskameras als Präventionsmaßnahmen in Frage.

ÜberwachungskameraFür welche Form der Sicherung man sich entscheidet, hängt nicht nur vom damit verbundenen Aufwand und den finanziellen Mitteln ab, sondern auch vom Grad des Sicherheitsbedürfnisses. Vor der entgültigen Entscheidung sollte sich jeder über die verschiedenen Möglichkeiten beraten lassen. So bieten zum Teil die örtlichen Polizeidienststellen Beratungsstunden zur Sicherung gegen Diebstahl an, aber auch im Internet kann man zu einzelnen Sicherungsmaßnahmen informative Webseiten finden: z.B. wird auf der Seite www.topsicherheit.de/ueberwachungskameras.htm kompetent das Für und Wider einer Überwachungskamera dargelegt. Dabei wird nicht außer Acht gelassen, welche Vorschriften und Bedingungen bei der Installation einer solchen Sicherheitsmaßnahme zu berücksichtigen sind. So sind bei Überwachungskameras auf Privatgrundstücken die allgemeinen Datenschutzregelungen einzuhalten. Dafür entfaltet eine solche Kamera eine abschreckende Wirkung, während ein neues Schloss oder der zusätzlich angebrachte Türriegel lediglich das Eindringen eines Diebes erschweren oder verhindern kann. Ist es trotz Überwachung zum Diebstahl gekommen, tragen die aufgenommenen Bilder mit dazu bei, dass der Täter gefasst werden kann. Eine Überwachungskamera ist also in der Lage, mehrere Funktionen bei der Eigentumsicherung zu erfüllen.

Das Erstellen von Videobildern von Personen ist eine Art der Datenerhebung, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2, Abs. 1 i.V.m. Art. 1, Abs. 1 GG eingreifen kann. Grundsätzlich gilt, dass Überwachungskameras auf einem Privatgrundstück erlaubt sind, soweit nur das Privatgelände aufgezeichnet wird und die Kamera in keiner Weise öffentlichen Raum zeigt.

Dagegen kann die Fertigung von Videoaufzeichnung von Personen, die sich Bereichen bewegen, die auch der Öffentlichkeit zugänglich sind (etwa auf einem öffentlichen Weg) , einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Allerdings ist auch in solchen Fällen die Frage, ob hierin ein rechtswidriger Eingriff liegt, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung zu beantworten1.

Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen – genauer: in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung – ein. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst insbesondere auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen2. Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen3 von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.

Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt damit vor, wenn diese Person durch die Überwachung im öffentlichen Raum – etwa auf den Verkehrsflächen vor dem Haus – tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ibesteht ein Unterlassungsanspruch.

  1. BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94, VersR 1995, 841 ff.[]
  2. vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.[]
  3. vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94, a.a.O.; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.[]