Der übergangene Beweisantrag – Nichtzulassungsbeschwerde und der Grundsatz der Subsidiarität

Mit dem Grundsatz der Subsidiarität im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat sich aktuell der Bundesgerichtshof befasst:

Der übergangene Beweisantrag – Nichtzulassungsbeschwerde und der Grundsatz der Subsidiarität

Nach diesem Grundsatz muss ein Beteiligter die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung (hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG wegen eines übergangenen Beweisantrags) zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern1.

Einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht geltend machen, wer es versäumt hat, zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen2.

Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat1.

Besteht im Berufungsverfahren eine solche Gelegenheit, darf die Partei sie nicht ungenutzt lassen und den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten, um dann erst das für sie ungünstige Berufungsurteil im Revisionsverfahren mit der Gehörsrüge anzugreifen3.

Davon ausgehend war die Gehörsrüge der Klägerin im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall unbegründet:

Die Klägerin hat den als übergangen gerügten Beweisantrag bereits in erster Instanz gestellt. Das Landgericht hat sich damit nicht befasst. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz die Nichtberücksichtigung durch das Landgericht beanstandet hat. Damit hat sie gegen das Gebot verstoßen, alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Korrektur einer behaupteten Gehörsverletzung zu erwirken4. Ergänzend ist anzumerken, dass der Klägervertreter im Termin vor dem Landgericht am 28.06.2016 ausdrücklich (nur) den Beweisantrag gestellt hat, den von ihm mitgebrachten Ehemann der Klägerin zum Unfallhergang zu vernehmen, und mit der Berufungsbegründung lediglich dieser Beweisantrag als übergangen beanstandet worden ist.

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Die "p.a." ("pro absente") unterzeichnete Berufungserwiderung

Der von der Klägerin benannte Zeuge ist vom Berufungsgericht geladen worden mit folgendem Zusatz: „Das Gericht erwägt, Sie ggf. zu folgender Frage als Zeugen zu vernehmen: Unfallhergang und medizinische Versorgung“ und hat bei seiner Vernehmung Angaben zur Sache gemacht. Die Klägerin hat nicht ausgeführt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar war, entweder auf eine Erweiterung des ihrer (jetzigen) Ansicht nach zu eng gefassten Beweisthemas (§ 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hinzuwirken und/oder bei der Vernehmung des Zeugen die weiteren aus ihrer Sicht relevanten Fragen zu stellen (§ 397 Abs. 1 und 2 ZPO). Darüber hinaus macht die Klägerin nicht geltend und ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass Fragen zurückgewiesen worden sind (§ 397 Abs. 3 ZPO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2020 – VI ZR 410/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2017 – VI ZR 81/17, NJW-RR 2018, 404 Rn. 8; BGH, Urteil vom 14.06.2018 – III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rn. 37; Beschlüsse vom 28.03.2019 – IX ZR 147/18, ZInsO 2019, 1026 Rn. 4; vom 17.03.2016 – IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4; jeweils mwN[][]
  2. vgl. BVerfGE 74, 220, 225; 28, 10, 14; 15, 256, 267 f.; BVerfGK 17, 479, 485; BGH, Beschluss vom 19.08.2014 – VI ZR 560/13 2; BGH, Urteile vom 14.06.2018 – III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rn. 37; vom 08.11.1994 – XI ZR 35/94, NJW 1995, 403[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 21.02.2019 – I ZR 99/17, ZUM 2019, 521 Rn. 69; vom 14.06.2018 – III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rn. 37; Beschluss vom 17.03.2016 – IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 5[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2019 – I ZR 99/17, ZUM 2019, 521 Rn. 69[]
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Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

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