Der Unfall in der Duplex-Garage

Vor Betätigung der Hebevorrichtung in einer Duplex-Garage keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind.

Der Unfall in der Duplex-Garage

In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit begehrt der klagende Halter eines Audi A6 von dem beklagten Autofahrer Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 € wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage. Der Halter des Audi A6 ist Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der beklagte Autofahrer ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.06.2023 morgens gegen 09:30 Uhr bediente der Autofahrer die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Autofahrer ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben. Nachdem der Autofahrer den Halter des Audi A6 noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage, dort bediente der Autofahrer die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.

Der Halter des Audi A6 ist der Ansicht, der Autofahrer hafte für die Schäden an dessen PKW. Der Pkw des Autohalters sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Autofahrer hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Autohalters erfolgt.

Nach Auffassung des Autofahrers habe der PKW des Autohalters nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Halter des Audi A6 das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Darauf habe der Autofahrer mit Einverständnis des Autohalters den Stellplatz abgesenkt, ohne, dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.

Das Amtsgericht München wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab:

Die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Autofahrer nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Autohalters beschädigt wird. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Autofahrer trifft auch keine Verpflichtung vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind.

Hinsichtlich der zweiten Bedienung der Hebevorrichtung ist bereits nicht nachgewiesen, dass der Autofahrer die Vorrichtung ohne Einverständnis des Autohalters noch einmal bedient hat.

Zum anderen ist zu sehen, dass vorliegend auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden kann, welche Schäden am Autohalterfahrzeug bei welcher Bewegung der Duplex entstanden sind. Bei der ersten Betätigung der Hebevorrichtung trifft den Autofahrer unzweifelhaft kein Verschulden. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die zweite Absenkung ohne Einverständnis des Autohalters erfolgte, ist nicht ermittelbar, welche konkreten Schäden hierdurch entstanden sind.

Amtsgericht München, Urteil vom 11. April 2024 – 223 C 1992 – 5/23

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