Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall erheblichen Fahrtkosten [1].

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, steht dem Verfahrensbeistand neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu. Denn diese sind vom Tatbestandsmerkmal der „Aufwendungen“ in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG umfasst [2].
Dies kann zwar in Einzelfällen auch mit Blick auf gegebenenfalls erhebliche Fahrtkosten des Verfahrensbeistands dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt. Das ist aber mit Blick auf die bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die dieser zugrunde liegende Zielvorstellung hinzunehmen. Die Abrechnung nach Fallpauschalen trifft in Anbetracht der Bundesgerichtshofsrechtsprechung zur Auslegung von § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken [3].
Allein auf eine behauptete Unzumutbarkeit der Vergütungshöhe im vorliegenden Einzelfall abstellenden Erwägungen geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Für weitere Pauschalen fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten (§ 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG). Eine ergänzende Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist daneben nicht möglich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2013 – XII ZB 612/12
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – XII ZB 667/12, Fortführung von BGH, Beschluss in BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.[↩]
- BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.[↩]
- vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – XII ZB 667/12[↩]