Ein Finanzgericht verletzt das Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO), indem es versäumt, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ein von ihr bezeichnetes Schriftstück nicht zur Gerichtsakte gelangt ist. Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen.
Nach § 96 Abs. 2 FGO, der im finanzgerichtlichen Verfahren der Verwirklichung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör dient, darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Aus dieser Vorschrift folgt u.a. das Verbot von Überraschungsentscheidungen. Danach darf ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen, nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden1.
Eine derartige Überraschungsentscheidung liegt hier vor, weil das Finanzgericht sein Urteil u.a. darauf gestützt hat, dass die Klägerin das streitige Schreiben vom 03.05.2013 dem Finanzgericht nicht vorgelegt habe. Die Klägerin hat mit der Klagebegründung vom 17.10.2013 Beweis angeboten durch Vorlage des Schreibens vom 03.05.2013 und mit dem Hinweis „Anlage K 1“ zum Ausdruck gebracht, dass diese Anlage dem Schriftsatz beigefügt sei. Für das Finanzgericht war erkennbar, dass die Klägerin von der -unzutreffenden- Annahme ausging, dass das Schreiben dem Finanzgericht damit vorliege. Unter diesen Umständen durfte das Finanzgericht sein Urteil nicht (auch) auf die Nichtvorlage des Schreibens vom 03.05.2013 stützen, ohne die Klägerin zuvor darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Schreiben tatsächlich nicht vorlag.
Auf diesem Verfahrensmangel kann die Entscheidung des Finanzgericht beruhen.
Das Finanzgericht hat im hier entschiedenen Fall sein Urteil2 darauf gestützt, dass der Einspruch verfristet war. Die Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist nur gewahrt, wenn der Einspruch der Behörde (§ 357 Abs. 2 AO) rechtzeitig zugegangen ist. Dafür trägt der Einspruchsführer die Feststellungslast3.
Die Klägerin hat den Beweis des rechtzeitigen Zugangs des Schreibens vom 03.05.2013 zwar nicht geführt. Das Finanzgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass eine schuldhafte Beweisvereitelung, die anzunehmen ist, wenn ein Prozessbeteiligter einen Gegenstand vernichtet oder vernichten lässt, obwohl für ihn erkennbar ist, dass jenem eine Beweisfunktion zukommen kann, oder er dem Gegner auf sonstige Weise die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast führen kann4. Nach den Feststellungen des Finanzgericht hatte die Familienkasse die Nachvollziehbarkeit des genauen Ablaufs des Verwaltungsverfahrens anhand des Aktenbestandes schuldhaft vereitelt. Das Finanzgericht hat deshalb zwar eine Umkehr der Beweislast in Betracht gezogen, im Ergebnis aber deshalb nicht angenommen, weil die Klägerin das Schreiben vom 03.05.2013 nicht vorgelegt und die angekündigte eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben habe. Die Entscheidung des Finanzgericht wäre deshalb möglicherweise anders ausgefallen, wenn die Klägerin Kenntnis davon erhalten hätte, dass das Schreiben vom 03.05.2013 dem Finanzgericht tatsächlich nicht vorlag und es dem Finanzgericht noch rechtzeitig vorgelegt hätte.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. März 2015 – V B 83/14
- BFH, Urteil vom 21.08.2007 – VII R 37/04, HFR 2008, 254, unter II.; BFH, Beschlüsse vom 22.07.2014 – XI B 103/13, BFH/NV 2014, 1761, unter II. 2.a und b; vom 01.02.2012 – VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767, unter Gründe 2.d[↩]
- Sächs. Finanzgericht, Urteil vom 02.06.2014 – 6 K 1308/13 (Kg) [↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 24.07.2008 – VII B 41/08; vom 21.09.2007 – IX B 79/07, BFH/NV 2008, 22[↩]
- BFH, Urteil vom 03.03.2004 – X R 17/98, BFH/NV 2004, 1237, unter II. 4.; BFH, Beschluss vom 07.04.2003 – V B 28/02, BFH/NV 2003, 1195, unter II. 2.; vgl. auch BGH, Urteile vom 24.01.2012 – II ZR 119/10, DB 2012, 794, unter II. 2.a; vom 12.03.2007 – II ZR 315/05, NJW 2007, 3130, unter II. 2.a bb; vom 01.02.1994 – VI ZR 65/93, NJW 1994, 1594, 1595; vom 15.11.1984 – IX ZR 157/83, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1985, 312, 314, unter II. 2.e[↩]









