Die Haftung des Insolvenzverwalters – und der Quotenschaden des Gläubigers

Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Verwalters die Masse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gläubigergemeinschaft zur Last fällt und durch Zahlung in die Masse auszugleichen ist (§ 92 InsO).

Die Haftung des Insolvenzverwalters – und der Quotenschaden des Gläubigers

Ein derartiger Gesamtschaden kann nicht durch einen einzelnen Gläubiger eingeklagt werden.

Dies wäre mit dem Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht zu vereinbaren. Das der Gemeinschaft zugewiesene Verwaltungs- und Verfügungsrecht muss durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter geltend gemacht werden. Die Verkürzung der Masse schmälert allerdings regelmäßig zugleich auch die Dividende (Quote) eines jeden Insolvenzgläubigers. Der Quotenschaden ist jeweils ein Einzelschaden.

Der Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens steht jedem an der Verteilung der Masse teilnehmenden Insolvenzgläubiger selbst und nicht der Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger zu1.

Während der Dauer des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzgläubiger seinen Quotenschaden jedoch nicht durchsetzen; ihm fehlt die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis2.

Erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der einzelne Gläubiger Schadensersatz in Höhe der auf ihn entfallenden Quote verlangen3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. März 2016 – IX ZR 119/15

  1. BGH, Urteil vom 22.04.2004 – IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 f; Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZR 93/08, WM 2009, 1982 Rn. 7[]
  2. BGH, Urteil vom 22.04.2004, aaO S. 29[]
  3. BGH, Urteil vom 22.04.2004, aaO S. 28; Beschluss vom 14.05.2009, aaO; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 92 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 92 Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.02.1973 – VI ZR 165/71, WM 1973, 642, 644[]
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