Die infolge Streitwertänderung unrichtig gewordene Kostengrundentscheidung

Eine infolge Streitwertänderung (rechnerisch) unrichtig (gewordene) Kostengrundentscheidung kann auch in einem Fall, in dem der Rechtsstreit zwar noch nicht rechtskräftig entschieden, die Sache aber nicht mehr beim Berufungsgericht anhängig ist; vom Berufungsgericht nicht in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO geändert werden.

Die infolge Streitwertänderung unrichtig gewordene Kostengrundentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 30.07.20081 entschieden, dass eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es an einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne einer versehentlichen Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten fehlt, nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung sollte auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung festgesetzten Streitwerts nach dem Willen des Berufungsgerichts gerade so, wie sie ergangen ist, ergehen. Sie wird erst „unrichtig“, wenn der Streitwert nachträglich geändert wird.

Eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO bei der vorliegenden Fallgestaltung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO würde vielmehr zu einer im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehenen isolierten „Anfechtbarkeit“ der Kostengrundentscheidung führen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 30.07.20082 im Einzelnen ausgeführt hat.

Auch die vorliegende Fallkonstellation gibt entgegen der Ansicht des Berliner Kammergerichts3 keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht war nicht deshalb zur Abänderung der Kostengrundentscheidung befugt, weil der Rechtsstreit im Hinblick auf die von dem Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht rechtskräftig entschieden war.

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Die Rechtsprechung, die eine Abänderung der Kostenentscheidung durch das Rechtsmittelgericht bejaht4, steht der Ablehnung der analogen Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht entgegen. Damit nimmt das Rechtsmittelgericht lediglich eine Entscheidungskompetenz für sich in Anspruch, die ihm vor rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits zukommt. Ob diese Entscheidungskompetenz auch dann besteht, wenn das Rechtsmittelgericht die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweist5, braucht der Bundesgerichtshof im Streitfall nicht zu entscheiden. Denn der Beklagte zu 8 hat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und der Beklagte zu 1 hat sie zurückgenommen.

Soweit das Kammergericht meint, von dem in § 318 ZPO niedergelegten Grundsatz der innerprozessualen Bindung deshalb abweichen zu können, weil es anderenfalls für eine Partei ohne Rechtsmittel keine Korrekturmöglichkeit gebe, rechtfertigt dies eine Abänderung der Kostenentscheidung in analoger Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO ebenfalls nicht. Der mit dem Ergebnis auch des vorliegenden Falls verbundene Wertungswiderspruch zwischen der Abänderbarkeit des Streitwerts und der mangelnden Möglichkeit, die Kostengrundentscheidung dem geänderten Streitwert anzupassen, kann, worauf der Bundesgerichtshof bereits im Beschluss vom 30.07.20086 hingewiesen hat, rechtlich nur durch ein Eingreifen des Gesetzgebers, dem die Problematik seit Langem bekannt ist, beseitigt werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 20/14

  1. BGH, Beschluss vom 30.07.2008 – II ZB 40/07, AnwBl.2008, 794 Rn. 15 ff.[]
  2. BGH, Beschluss vom 30.07.2008 – II ZB 40/07, AnwBl. 2008, 794 Rn. 15 ff.[]
  3. KG, Beschluss vom 17.07.2014 – 4 U 76/12[]
  4. vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 26.01.2012 – IX ZB 111/10, ZIP 2012, 437 Rn. 10 mwN[]
  5. s. dazu BFH, Beschluss vom 13.12 2000 – IV B 33/00, juris; BFH, Beschluss vom 02.10.2014 – VI B 52/14 1, 7, 11 einerseits; BGH, Beschluss vom 28.03.2006 – XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508 andererseits[]
  6. BGH, Beschluss vom 30.07.2008 – II ZB 40/07, AnwBl.2008, 794 Rn.20[]
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