Die Vergütung eines anwaltlichen Nachlasspflegers

Die Vergütung eines anwaltlichen Nachlasspflegers bei einer Pflegschaft durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades bemisst sich nach einem Stundensatz von 90, 00 €.

Die Vergütung eines anwaltlichen Nachlasspflegers

Die Höhe des dem Nachlasspfleger zustehenden Stundensatzes richtet sich – da § 3 VBVG nur beim mittellosen Nachlass anwendbar ist – gemäß § 1915 Absatz 1 BGB nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach deren Umfang und Schwierigkeit. Feste Stundensätze für die Tätigkeit des Nachlasspflegers sind weder dem Gesetz zu entnehmen noch haben sie sich in der Rechtsprechung für bestimmte Aufgabenkonstellationen oder Berufsgruppen herausgebildet; es werden allerdings – insbesondere für anwaltliche Nachlasspfleger – je nach Schwierigkeitsgrades der Verwaltung Stundensätze zugesprochen, die deutlich über den Sätzen des § 3 VBVG liegen. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft werden unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen und die Frage berücksichtigt, ob der Erblasser an Unternehmen oder Erbengemeinschaften beteiligt war1. Auch die Dauer der Pflegschaft und der Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Vergütungshöhe auswirken2, ferner, ob Hilfstätigkeiten von Mitarbeitern des Nachlasspflegers mitvergütet werden3. Vielfach wird in neueren obergerichtlichen Entscheidungen zwischen einfachen, mittleren und schwierigen Pflegschaften unterschieden, wobei für Nachlässe mittleren Schwierigkeitsgrades Sätze von 43 €4, 70 bis 90 €5, 90 €6, 100 bis 110 €7, 110 €8 angesetzt werden.

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Unter Zugrundelegung der dem Nachlasspfleger zukommenden Aufgaben, der Struktur des Nachlasses und der Schwierigkeit der Abwicklung ist hier einen Stundensatz von netto 90 € zugrunde zu legen.

Die besonderen Fachkenntnisse eines Rechtsanwalts waren für die Führung der Nachlasspflegschaft nur in verhältnismäßig kleinen, wirtschaftlich nicht besonders bedeutenden Teilbereichen erforderlich, etwa bei der Prüfung der Berechtigung der Rückforderung einer privaten Rente durch eine Versicherung. Im Übrigen waren – etwa für Nachfragen bei Banken und dem Grundbuchamt, die Einholung von Grundbuchauszügen und die Entgegennahme von Schreiben – anwaltliche Fachkenntnisse nicht erforderlich.

Das Haftungsrisiko des Nachlasspflegers im hier entschiedenen Fall war eher unterdurchschnittlich. Zwar war ein erhebliches Aktivvermögen von 312.237,42 € zu verwalten, dem aber nur geringe Verbindlichkeiten gegenüberstanden. Angesichts der Struktur des Nachlasses, der im Wesentlichen in zwei – soweit ersichtlich – nicht vermieteten Immobilien und drei nicht spekulativen Anlagen bei einer einzigen Bank gebunden war, waren besonders haftungsträchtige Verwaltungsmaßnahmen nicht veranlasst.

Die Verwaltung des Nachlasses hatte einen allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad. Neben den Bankguthaben, die bei einem einzelnen Institut auf Giro- und Sparkonten geführt wurden, waren lediglich Barvermögen, geringwertiger Schmuck, zwei Immobilien und zwei kleinere Forderungen vorhanden. Größere oder besonders schwierig zu beurteilende Verbindlichkeiten waren nicht zu erfüllen.

Besondere Schwierigkeiten im Bereich der Erbenermittlung bestanden nicht. Zwar gehörte diese auch zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers. Erste Ermittlungen zu den Verwandtschaftsverhältnissen der Erblasserin hatte aber bereits das Nachlassgericht angestellt. Weitere Nachforschungen in dieser Richtung hat der Nachlasspfleger, wie sich aus seinem Bericht ergibt, nicht angestellt; seine Tätigkeit in diesem Bereich konzentrierte sich in erster Linie auf die Suche nach einem möglichen Original des errichteten Testaments.

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Die vom Nachlasspfleger angeführte Rechtsprechung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.09.20109 betraf keine Nachlasspflegschaft mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad. Wie sich aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt, fielen in den dortigen Nachlass Gesellschaftsanteile einer in Abwicklung befindlichen GmbH sowie ein Betriebsgrundstück. Dass für eine solche Pflegschaft erhebliche – auch anwaltliche – Fachkenntnis benötigt werden, liegt auf der Hand. Vergleichbare Aufgaben kamen dem Beteiligten zu 1 hier indes nicht zu. Die Entscheidung des Landgerichts München I vom 18.07.200210 stützt diese Auffassung schon deshalb nicht, weil dort nicht Stundensätze von 200-300 EUR, sondern von – brutto – 200-300 DM angesprochen sind, unter Berücksichtigung des damaligen 16%igen Umsatzsteuersatz also von 88 bis 132 € netto; sie lässt zudem Einzelheiten zu der Schwierigkeit der dort anstehenden Verwaltung nicht erkennen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2015 – 11 Wx 11/15

  1. OLG Jena NJW-RR 2013, 1229[]
  2. Zimmermann, Nachlasspflegschaft, 3. Auflage, Rn. 772[]
  3. Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Auflage, Rn. 851 ff.[]
  4. OLG Dresden ZEV 2007, 526[]
  5. OLG Jena, a. a. O.[]
  6. OLG Schleswig RPfleger 2014, 22 18[]
  7. OLG Celle RPfleger 2012, 257 10[]
  8. KG FamRZ 2012, 818; OLG Hamm FGPrax 2014, 165; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2014 – 3 Wx 130/13 8; wohl auch OLG Stuttgart Rpfleger 2013, 396[]
  9. OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2010 – 6 Wx 2/10, ZEV 2010, 637[]
  10. LG München I, Rpfleger 2003, 249[]
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