Die Vorbeschäftigung bei dem privaten Wachdienst ist nicht auf die Beschäftigungszeit im Wachdienst bei der Bundeswehr anzurechnen. Dies ergibt sich für das Bundesarbeitsgericht aus einer Auslegung der Tarifvorschrift des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw.

§ 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw bestimmt, dass bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als 20 Jahren ua. im Wachdienst ein Restbetrag von 30 % des Ausgangsbetrags der persönlichen (Einkommenssicherungs-)Zulage nicht abgebaut wird.
Der Bedeutungsgehalt von § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw kann aus dem Begriff der „ununterbrochenen Beschäftigung“ allein nicht erschlossen werden.
Dieser Begriff kann so verstanden werden, dass die vom Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, dh. die Dauer des Arbeitsverhältnisses (mit einem bestimmten Arbeitgeber) maßgebend ist. Vor allem für Eingruppierungs- oder Stufenzuordnungsregelungen kann es aber auch auf die Dauer der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ankommen1.
Die Tarifvertragsparteien haben in § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (Bund) keinen einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit definiert. Sie haben die Beschäftigungszeit anders als frühere tarifliche Bestimmungen nicht in einen allgemeinen, zB mit „Allgemeine Vorschriften“ überschriebenen Teil integriert. § 34 TVöD-AT (Bund) ist vielmehr mit „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben2. Verschiedene Vorschriften des TVöD-AT (Bund) verweisen ausdrücklich auf die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (Bund), wenn sie gemeint ist (etwa § 22 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT (Bund) ). Das deutet darauf hin, dass der Begriff der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (Bund) nur in diesen Fällen maßgeblich sein soll3.
Welche konkrete Bedeutung die Tarifvertragsparteien dem Begriff der Beschäftigungszeit geben wollen, lässt sich deswegen nur aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang und dem Normzweck ermitteln.
Die tarifliche Systematik des TV UmBw spricht dafür, dass Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft nicht auf die „ununterbrochene Beschäftigung“ im Sinne von § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw anzurechnen sind. So verlangt § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw, dass der Beschäftigte Entgelt nach bestimmten Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes erhält, ua. nach § 46 TVöD-BT-V (Bund). Wird auch ein früheres Arbeitsverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes für die Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit anerkannt, ist das ausdrücklich geregelt. Solche Regelungen finden sich – anders als in § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw – beispielsweise in § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TVöD-AT (Bund). Sie lassen bestimmte Zeiten der Berufserfahrung oder einer vorherigen förderlichen beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Stufenzuordnung genügen. Darauf haben die Vorinstanzen zutreffend abgestellt.
Einer Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem privaten Arbeitgeber im Rahmen von § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw steht entscheidend der Tarifzweck der ergänzenden Einkommenssicherung des § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw entgegen. Der Sinn der Einkommenssicherungszulage ist unmittelbar mit der Beschäftigung bei der Bundeswehr verknüpft.
Nach § 1 TV UmBw ist der Geltungsbereich des TV UmBw für Arbeitnehmer eröffnet, deren Arbeitsplätze aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen (Abs. 1) oder zu einem Dritten verlagert werden (Abs. 2). Zwischen dem Wegfall des Arbeitsplatzes und einer Maßnahme der Neuausrichtung der Bundeswehr muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen4. Durch den in § 1 Abs. 1 TV UmBw vorgegebenen Geltungsbereich soll sichergestellt werden, dass die begünstigenden Regelungen des TV UmBw nur auf die Arbeitnehmer angewandt werden, deren Arbeitsplätze durch die Umstrukturierung aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr betroffen sind5.
In der für den Wechsel der Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 1, § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw nötigen Organisationsentscheidung kommt der Tarifzweck einer Besitzstandsregelung zum Ausdruck. Die Einkommenssicherungszulage soll den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten, die durch die Umstrukturierung der Bundeswehr Verdiensteinbußen aufgrund von Organisationsmaßnahmen ausgesetzt sind6. Daran wird deutlich, dass durch die Einkommenssicherungszulage des § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw ausschließlich Nachteile im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr ausgeglichen werden sollen. Der bei der Bundeswehr erreichte Besitzstand soll zunächst aufrechterhalten werden. Die in früheren Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern erlangten Vorteile sind von diesem Zweck demgegenüber nicht umfasst.
Auf dieses Auslegungsergebnis deutet ferner hin, dass § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw ungeachtet des bekannten Problems der Vorbeschäftigung bei privaten Arbeitgebern durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.12 2010 nicht geändert wurde.
Die vorzunehmende Auslegung von § 1 Abs. 1, § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck lässt unzweifelhaft erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Einkommenssicherungszulage an eine ununterbrochene Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst des Bundes gebunden haben. Dieser Regelungswille steht einer unbeabsichtigten Tariflücke entgegen. Die Arbeitsgerichte dürfen nicht gegen den – hier erkennbar geäußerten – Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen „schaffen“ oder die schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei durch Vertragshilfe ausgleichen. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie7.
Aufgrund dieses nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unzweifelhaften Auslegungsergebnisses des Begriffs der „ununterbrochenen Beschäftigung“ in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw war davon abzusehen, eine Tarifauskunft einzuholen. Eine Tarifauskunft darf zum einen nicht darauf gerichtet sein, eine prozessentscheidende Rechtsfrage zu beantworten8. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des Gerichts. Zum anderen kann der Wille der Tarifvertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er sich in den tariflichen Normen unmittelbar niedergeschlagen hat9.
Die Tarifvertragsparteien überschritten mit dem Konzept der Unterscheidung von Arbeitsverhältnissen mit der Bundesrepublik Deutschland und Arbeitsverhältnissen mit privatrechtlich organisierten Arbeitgebern nicht die Grenzen ihrer Regelungsmacht.
Der Begünstigungsausschluss hinsichtlich anderer Vorbeschäftigungszeiten verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Vorbeschäftigungszeit in der Privatwirtschaft ist kein mit der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland vergleichbarer Sachverhalt.
Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dennoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Unterscheidungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien10. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden11.
Art. 3 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird12. Verfassungsrechtlich erheblich ist jedoch nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln13.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen14. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten15.
Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien Vorbeschäftigungen bei Privatunternehmen von den Anrechnungstatbeständen für die ergänzende Einkommenssicherungszulage in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw ausnahmen. Diesen für die Einkommenssicherungszulage anzurechnenden Zeiten liegt der Wille der Tarifvertragsparteien zugrunde, nur den Besitzstand in einem mit der Bundesrepublik Deutschland begründeten Arbeitsverhältnis teilweise zu sichern, also Verdiensteinbußen aufgrund von Organisationsmaßnahmen durch die Neuausrichtung der Bundeswehr zu mildern. Dieses Konzept der Tarifvertragsparteien ist von ihrer typisierenden Einschätzungsprärogative gedeckt. Es ist nicht sachfremd, nur die verlorenen Vorteile auszugleichen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin Bundesrepublik Deutschland erlangt wurden. Die Tarifvertragsparteien haben einen weiten Gestaltungsspielraum in der Frage, ob und welche Nachteile von Umstrukturierungen sie in welchem Umfang ausgleichen wollen. Ob den Tarifvertragsparteien mit der unterbleibenden Anrechnung von Zeiten der Vorbeschäftigung in Arbeitsverhältnissen mit privatrechtlich organisierten Unternehmen eine zweckmäßige und überzeugende Regelung gelungen ist, hat das Bundesarbeitsgericht nicht zu beurteilen16.
Die Bundeswehr nimmt zu Recht an, dass § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw nicht anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entsprechend der Rechtsprechung des Dritten Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts zu Eingriffen in laufende Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zu überprüfen ist17. Den Anrechnungstatbeständen in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw kommt keine unechte Rückwirkung zu. Vielmehr entsteht der Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage aus § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw von vornherein nur in den Grenzen der Anrechnung von allgemeinen Entgelterhöhungen nach § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw. Diese Anrechnung erfasst die in den tariflichen Regelungen vorgesehene gestaffelte Abschmelzung, die sich je nach Dauer der Beschäftigungszeit bei der Bundesrepublik Deutschland bemisst.
§ 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw verstößt in der Auslegung, die Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft außer Acht lässt, nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG.
Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Um eine unmittelbare Benachteiligung handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Anderes gilt dann, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel angemessen und erforderlich sind, um das Ziel zu erreichen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG((vgl. zB BAG 23.04.2013 – 1 AZR 916/11, Rn. 15)).
Der Ausschluss von Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft durch § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw ist weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Der Arbeitnehmer erstrebt mit seinem Antrag nach gebotener Auslegung nicht die Feststellung, dass ihm unabhängig von der Dauer seiner ununterbrochenen Beschäftigung der Sockelbetrag von 30 % des Ausgangsbetrags der Einkommenssicherungszulage zugutekommen soll. Er verlangt vielmehr die Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw erfüllt. Das setzt voraus, dass die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem privaten Bewachungsunternehmen auf die Beschäftigungszeit von über 20 Jahren des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw angerechnet wird. Er möchte in den Kreis der Begünstigten einbezogen werden. Die Bundeswehr führt jedoch zu Recht aus, dass der Ausschluss von Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft die betroffene Personengruppe weder unmittelbar noch mittelbar aufgrund ihres Alters benachteiligt. Ausschlussgrund ist allein der Arbeitgeberwechsel, der in jedem Lebensalter vollzogen werden kann18.
Sollte der Arbeitnehmer zumindest hilfsweise erreichen wollen, dass ihm gelöst von der Dauer seiner ununterbrochenen Beschäftigung die Mindestsumme von 30 % des Ausgangsbetrags der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw anrechnungsfest verbleibt, hätte er dennoch keinen solchen Anspruch. Soweit § 7 Abschn. A Abs. 2 in Satz 2 und 4 TV UmBw bei der Anrechnung von allgemeinen Erhöhungen nach der Beschäftigungszeit unterscheidet, führt das nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Die damit verbundene mittelbare Begünstigung älterer Arbeitnehmer ist gerechtfertigt. Die tariflichen Regelungen belohnen die Betriebstreue langjährig beschäftigter Arbeitnehmer.
Die Regelungen in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw knüpfen nicht unmittelbar an das Lebensalter, sondern an die Dauer der Beschäftigung bei der Bundesrepublik Deutschland an. Die Anrechnungstatbestände sind demnach hinsichtlich des Merkmals „Alter“ vermeintlich neutral. Die Differenzierung nach der Beschäftigungszeit führt jedoch regelmäßig zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungszeit sind jedenfalls typischerweise älter als Arbeitnehmer mit kürzerer Beschäftigungszeit. Auch ältere Arbeitnehmer können zwar nur eine kurze Beschäftigungszeit aufweisen. Jüngere Arbeitnehmer können aber noch keine lange Beschäftigungszeit erreicht haben. Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Differenzierungen nach der Betriebszugehörigkeit zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters führen können. Sonst wäre es nicht erforderlich, eine solche Unterscheidung in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ausdrücklich als „unterschiedliche Behandlung wegen des Alters“ zu erlauben19. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Sache Odar keine Bedenken daran geäußert, dass diese Bestimmung im Einklang mit der Vorgabe in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG steht20.
Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen eines verpönten Merkmals kann nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältnismäßiger Mittel zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. Rechtmäßige Ziele iSv. § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht diskriminierenden und auch im Übrigen legalen Ziele sein. Es muss sich also nicht wie bei der Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG um sozialpolitische Ziele handeln. Die differenzierende Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein, um das legitime Ziel zu erreichen, und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteiligten darstellen21.
Diese Erfordernisse sind hier gewahrt. Die Tarifvertragsparteien differenzieren mit den Regelungen in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw nach der Beschäftigungsdauer und honorieren damit eine längere Betriebstreue. Arbeitnehmer mit längerer Betriebstreue können in besonderem Maß darauf vertrauen, dass ihr durch die Einkommenssicherungszulage des § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw ergänzend gesicherter Besitzstand erhalten bleibt. Arbeitnehmern mit längerer Beschäftigungszeit und typischerweise höherem Lebensalter fällt es zudem erfahrungsgemäß schwerer, den erreichten Besitzstand auf andere Weise – durch einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Bundeswehr oder durch einen Wechsel zu einem privaten Arbeitgeber – auszugleichen22.
Da § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw den Arbeitnehmer nicht mittelbar wegen seines Alters benachteiligt, stellt sich die Frage einer sog. Anpassung nach oben nicht23.
Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw erfüllt, lässt sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt.
Die Bundeswehr wandte die Anrechnungsregeln des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht bewusst übertariflich auf die Arbeitnehmer D und G an. Sie berücksichtigte deren Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern vielmehr im Rahmen der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3 TVöD-AT (Bund). Diese Arbeitnehmer befanden sich aus diesem Grund nicht in vergleichbarer Lage wie der Arbeitnehmer24. Im Rahmen von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TVöD-AT (Bund) ist nicht die von § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw vorausgesetzte ununterbrochene Beschäftigung von mehr als 20 Jahren maßgeblich. Die Stufenzuordnungsbestimmungen stellen auf einschlägige Berufserfahrung von bestimmter Dauer oder vorherige, für die vorgesehene Tätigkeit förderliche berufliche Tätigkeit ab. § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TVöD-AT (Bund) dient dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt25. § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw soll im Unterschied dazu bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis Nachteile im Zusammenhang mit bestimmten organisatorischen Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Bundeswehr ausgleichen oder mildern.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 AZR 94/12
- vgl. BAG 27.01.2011 – 6 AZR 590/09, Rn. 14[↩]
- vgl. BAG 27.01.2011 – 6 AZR 590/09, Rn. 16[↩]
- vgl. näher BAG 27.01.2011 – 6 AZR 590/09, Rn. 17 ff.[↩]
- BAG 16.05.2013 – 6 AZR 619/11, Rn. 25 mwN[↩]
- BAG 16.05.2013 – 6 AZR 619/11, Rn. 26 mwN[↩]
- vgl. BAG 16.05.2013 – 6 AZR 619/11, Rn. 29[↩]
- vgl. nur BAG 16.05.2013 – 6 AZR 619/11, Rn. 31 mwN[↩]
- vgl. BAG 12.12 2012 – 4 AZR 267/11, Rn. 22 mwN; 14.03.2012 – 10 AZR 172/11, Rn. 27[↩]
- vgl. BAG 12.12 2012 – 4 AZR 267/11, Rn. 22; 23.02.2012 – 2 AZR 44/11, Rn. 27; 14.09.2011 – 10 AZR 358/10, Rn. 28[↩]
- vgl. BAG 20.09.2012 – 6 AZR 211/11, Rn. 15; 23.09.2010 – 6 AZR 180/09, Rn. 12, BAGE 135, 313[↩]
- vgl. BAG 16.05.2013 – 6 AZR 619/11, Rn. 34[↩]
- vgl. BVerfG 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, Rn. 21, BVerfGE 132, 72; 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, Rn. 78, BVerfGE 126, 400; BAG 20.09.2012 – 6 AZR 211/11, Rn. 16; 16.12 2010 – 6 AZR 437/09, Rn.19[↩]
- vgl. BAG 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, Rn. 34; 20.09.2012 – 6 AZR 211/11, Rn. 16[↩]
- vgl. BVerfG 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, Rn. 79, BVerfGE 126, 400; BAG 16.12 2010 – 6 AZR 437/09, Rn.19[↩]
- vgl. BAG 16.12 2010 – 6 AZR 437/09, Rn.20[↩]
- vgl. BAG 27.01.2011 – 6 AZR 382/09, Rn. 26 mwN[↩]
- vgl. dazu BAG 27.02.2007 – 3 AZR 734/05, Rn. 41 ff., BAGE 121, 321; 27.06.2006 – 3 AZR 255/05, Rn. 44 ff., BAGE 118, 326[↩]
- vgl. EuGH 7.06.2012 – C-132/11 [Tyrolean Airways] Rn. 29[↩]
- vgl. zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b und Satz 4 Buchst. b TV UmBw: BAG 15.11.2012 – 6 AZR 359/11, Rn. 40 mwN[↩]
- vgl. EuGH 6.12 2012 – C-152/11 [Odar], Rn. 37 ff.[↩]
- vgl. BAG 15.11.2012 – 6 AZR 359/11, Rn. 42 mwN[↩]
- vgl. BAG 15.11.2012 – 6 AZR 359/11, Rn. 43 mwN[↩]
- vgl. dazu BAG 14.05.2013 – 1 AZR 44/12, Rn. 25 mwN[↩]
- vgl. dazu zB BAG 16.05.2013 – 6 AZR 619/11, Rn. 42; 12.12 2012 – 10 AZR 718/11, Rn. 44[↩]
- vgl. BAG 21.11.2013 – 6 AZR 23/12, Rn. 62; 20.09.2012 – 6 AZR 211/11, Rn.19[↩]
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