Die Kontaktaufnahme einer Kandidatin in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit dem Prüfer einer von ihr verfassten Examensklausur darf nicht schon als solche als unzulässiger Versuch einer Beeinflussung des Prüfers sanktioniert werden. Die Bewertung der schriftlichen Arbeit mit „ungenügend (0 Punkte)“ ist in diesem Fall unverhältnismäßig.
In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall nahm die Klägerin als Prüfungswiederholerin an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Sachsen teil. Sie erzielte in den schriftlichen Arbeiten nicht genügend Notenpunkte, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Die Klägerin legte Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Prüfung ein. Das Justizprüfungsamt leitete auf ihre Veranlassung ein sog. Überdenkensverfahren zur Überprüfung von drei Klausurbewertungen ein, darunter diejenige der Klausur Nr. 3. Die Klägerin rief daraufhin den Erstkorrektor der Klausur Nr. 3 an, um von ihm zur Vorbereitung ihrer Widerspruchbegründung nähere Erläuterungen zu seiner Bewertung und den Gründen seiner Notenvergabe zu erlangen. Hierbei kam auch der Umstand zur Sprache, dass sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden war und dies mit an der Bewertung der Klausur Nr. 3 gelegen hatte. Das sächsische Justizprüfungsamt sah hierin einen nach der sächsischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung unzulässigen Beeinflussungsversuch und setzte die Note der Klausur unter Abbruch des Prüfungsverfahrens nachträglich auf „ungenügend (0 Punkte)“ herab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die notwendige Unbefangenheit des Prüfers im Rahmen der Überprüfung der vergebenen Benotung sei mit dem Anruf beeinträchtigt worden, da die Kandidatin ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie bereits zum zweiten Mal an der Prüfung teilnehme und unter anderem wegen seiner Benotung nicht die hinreichende Punktezahl erreicht habe, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Dresden hat diese Entscheidung aufgehoben und das Landesjustizprüfungsamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verpflichtet1. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen die Klage der Kandidatin abgewiesen2. Das Bundesverwaltungsgericht ist nun dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat auf die Revision der Prüfungskandidatin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden wiederhergestellt:
Es dient der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren und ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverwaltungsgericht, wenn prüfungsrechtliche Bestimmungen die Notenherabsetzung bei Prüfungsleistungen vorsehen, deren Bewertung ein Kandidat durch Einwirken auf den Prüfer zu beeinflussen versucht. Die von der Klägerin mitgeteilten Umstände waren aber ihrem Inhalt nach nicht geeignet, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen. Von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer kann erwartet werden, dass er solche Mitteilungen richtig einzuordnen weiß und sich von ihnen im Rahmen seiner Bewertung nicht beeinflussen lässt. Daher war es nicht geboten, das Verhalten der Klägerin mit einer Sanktion zu belegen, um die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren gegenüber anderen Kandidaten zu wahren, wie sie durch die hier einschlägige landesrechtliche Ermächtigungsnorm geschützt wird. Die gleichwohl vorgenommene Herabsetzung der Note auf „ungenügend (0 Punkte)“ verstieß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verletzte dadurch das Grundrecht der Klägerin auf Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2012 – 6 C 19.11










