Einlagehandlungen in das (gewillkürte) Betriebsvermögen

Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (§ 4 Abs.1, § 5 EStG) können solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein1.

Einlagehandlungen in das (gewillkürte) Betriebsvermögen

Eine Einlage aus dem Privatvermögen in das (gewillkürte) Betriebsvermögen setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine unternehmerische Entscheidung voraus, wonach ein Wirtschaftsgut endgültig dem Betrieb gewidmet werden soll. Dies muss vor der steuerlichen Auswirkung durch ein objektives Verhalten für Dritte erkennbar zum Ausdruck gebracht werden2. Die Einlagehandlung muss so eindeutig und rechtzeitig sein, dass das Finanzamt die Entwicklung von Anfang an verfolgen kann, z.B. durch die Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis oder Erfassung in der laufenden Buchführung oder der ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt3. Im Hinblick auf die Entnahme aus dem Betriebsvermögen gilt die Entnahmehandlung als in dem Augenblick verwirklicht, in dem diese als solche nach außen hin erkennbar ist. Eine erst im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses dokumentierte Entnahme kann nicht mit steuerrechtlicher Wirkung auf das abgeschlossene Jahr zurückbezogen werden4.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 1. März 2012 – 10 K 2285/09

  1. BFH vom 06.03.1991 – X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829[]
  2. BFH vom 06.03.1991 – X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829; Heinicke in Schmidt, § 4 EStG Rz. 115[]
  3. BFH vom 22.09.1993 – X R 37/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172; Heinicke in Schmidt a.a.O. Rz. 115 und 168 m. w. N.[]
  4. BFH vom 22.09.1993 – X R 37/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172[]
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