Elektronische Aufenthaltsüberwachung auch in Schleswig-Holstein

Wie das Ministerium der Justiz in Schleswig-Holstein bekannt gab, ist das Land dem Staatsvertrag zur Elektronischen Aufenthaltsüberwachung beigetreten.

Elektronische Aufenthaltsüberwachung auch in Schleswig-Holstein

Rechtliche Grundlage dafür ist der seit Januar des Jahres gültige § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 Strafgesetzbuch, wonach bei Verurteilten, die nach ihrer Entlassung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug unter Führungsaufsicht stehen, die elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) angeordnet werden kann. Das Landeskabinett hatte am 5. Juli 2011 beschlossen, die Grundlagen für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung auch in Schleswig-Holstein zu schaffen.

Schleswig-Holstein ist mit Wirkung vom 7. Oktober dem durch die Länder Hessen, Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen geschlossenen Staatsvertrag über die Errichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL) beigetreten. Dies hat Justizminister Emil Schmalfuß Anfang der Woche in einem Schreiben dem Hessischen Justizminister Jörg-Uwe Hahn mitgeteilt. Noch in diesem Jahr soll in Schleswig-Holstein mit einem Probebetrieb begonnen werden.

Alle Länder haben sich auf ein einheitliches bundesweites Umsetzungskonzept verständigt. Die elektronische Überwachungsstelle der Länder mit Sitz in Bad Vilbel (Hessen) wird rund um die Uhr mit Personal besetzt sein. Den zentralen technischen Datensupport regelt die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung.

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung soll im Zuge der Führungsaufsicht zur Rückfallvermeidung getroffene Maßnahmen ergänzen und den Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten Straftätern nach ihrer Entlassung aus Haft oder Maßregelvollzug weiter verbessern. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist kein Ersatz für eine geschlossene Unterbringung.

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