Entscheidungsreife und Verfahrensaussetzung

Ein entscheidungsreifer Rechtsstreit – hier wegen der sofortigen Wirksamkeit der vom Amtsgericht ausgesprochenen Entlassung des Testamentsvollstreckers aus dem Amt, trotz der dagegen eingelegten und noch nicht beschiedenen Beschwerde – darf nicht ausgesetzt werden.

Entscheidungsreife und Verfahrensaussetzung

Nach § 148 ZPO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreifliche Frage Gegenstand eines anderen Rechtsstreits ist.

Eine Aussetzung nach dieser Vorschrift hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zunächst im Hinblick auf das Entlassungsverfahren gegen die beklagte Testamentsvollstreckerin erwogen. Allerdings war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Entlassungsverfahren eine Entscheidung bereits getroffen worden, das Nachlassgericht hat die beklagte Testamentsvollstreckerin aus dem Amt entlassen. Diese Entscheidung wurde ungeachtet der gegen sie eingelegten Beschwerde sofort wirksam. Da eine neue Testamentsvollstreckerin bereits ernannt ist, stand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die Erbin nicht prozessführungsbefugt ist. Damit ist der Rechtsstreit entscheidungsreif. Ein entscheidungsreifer Rechtsstreit darf nicht ausgesetzt werden1.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. März 2014 – 3 U 34/13

  1. Roth in Stein/Jonas, 22. Aufl.2005, § 148 ZPO Rn. 18[]
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