Feststellungsanträge im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und das Feststellungsinteresse

Ein Antrag auf Feststellung, dass der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit mitzubestimmen hat, ist zulässig, wenn hierfür das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Nach der auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift erfordert die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

Feststellungsanträge im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und das Feststellungsinteresse

Es handelt sich um eine – auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende – Verfahrensvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden1. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine von einem konkreten Streit losgelöste Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen vorzunehmen oder Rechtsgutachten über Fragen zu erstellen2.

Das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit in Abrede stellt oder sich der Betriebsrat eines solchen berühmt. „Angelegenheit“ ist jeder betriebliche Vorgang oder jede Maßnahme des Arbeitgebers, deren Mitbestimmungspflichtigkeit unter den Betriebsparteien streitig ist. Das kann auch den Umfang des Mitbestimmungsrechts – nicht jedoch dessen konkrete Ausgestaltung – betreffen3. Voraussetzung ist, dass entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann4. Ob das der Fall ist, lässt sich nur ausgehend vom Verfahrensgegenstand und anhand aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Der jeweilige Antragsteller ist darlegungspflichtig für diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergeben soll5.

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Danach mangelt es dem Betriebsrat am Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn es an einem konkreten Konflikt der Betriebsparteien über die verfahrensgegenständliche Angelegenheit fehlt.

Was Inhalt einer mitbestimmt gestalteten Angelegenheit (der Schichtzeit) ist, kann der Betriebsrat nicht im Wege der Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bezüglich dieser ausgestalteten Angelegenheit klären lassen. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von den Konstellationen in den vom Betriebsrat herangezogenen Entscheidungen, in denen das Bundesarbeitsgericht erkannt hat, dass Zeiten des Umkleidevorgangs im Betrieb ebenso wie innerbetriebliche Wege zwischen Umkleide- und Arbeitsstellen zur Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehören6. Diesen Entscheidungen lagen entweder konkrete Anlassfälle eines Streits der Betriebsparteien über eine noch nicht mitbestimmt ausgestaltete Angelegenheit („konkrete Dienstplangestaltung“)7, die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs8 oder eine betriebliche Maßnahme des Arbeitgebers9 zugrunde. Das gilt auch für den im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht veröffentlichten BAG, Beschluss vom 22.10.201910, wonach Zeiten, die das Fahrpersonal für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung bzw. jeweiligem Aufenthaltsort zum Einsetz-/Ablöseort; und vom Aussetz-/Ablöseort zur Wohnung oder jeweiligem Aufenthaltsort braucht, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Nach dem dortigen Verfahrensgegenstand haben die Betriebsparteien nicht – wie vorliegend – darüber gestritten, wie bereits mitbestimmte betriebliche Arbeitszeitfestlegungen zu verstehen sind11.

Zielt der Antrag auf die Geltendmachung eines Durchführungsanspruchs ab, fehlt es ihm am Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Allerdings kann auch ein (etwaiger) Durchführungsanspruch zulässiger Gegenstand eines Feststellungsantrags sein12. Zwar ist ein Leistungsantrag auch im Beschlussverfahren dem Feststellungsantrag aus verfahrensökonomischen Überlegungen vorzuziehen, weil aus ihm vollstreckt werden kann. Soweit es jedoch um die grundsätzliche Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Betriebsparteien geht, ist das Feststellungsverfahren häufig das geeignetere Verfahren, wenn es zu einer umfassenden Bereinigung des Streits führt13.

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Der Antragsteller muss außerdem die Maßnahme oder die betriebliche Angelegenheit, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betriebliche Angelegenheit das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Andernfalls fehlt es dem Feststellungsantrag an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nur bei hinreichend konkreter Umschreibung kann die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden14.

Desweiteren muss der Feststellungsantrag auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO betreffen.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann sich eine begehrte gerichtliche Feststellung nur auf ein Rechtsverhältnis richten. Durch diese Beschränkung wird der Bezug einer begehrten Entscheidung zu einem konkreten Rechtsschutzbegehren sichergestellt. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein. Diese muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis oder auf bestimmte Verpflichtungen aus ihm beschränkt sein15. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt16.

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Eine verlangte Feststellung kann sich auch auf die Unwirksamkeit einzelner Vorschriften einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung beschränken17. Voraussetzung ist aber, dass sie sich auf eine eigenständige Teilregelung – und in diesem Sinn auf ein (Teil-)Rechtsverhältnis – bezieht18. Hiervon kann bei Regelungen der Betriebsparteien, die unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände betreffen, regelmäßig eher ausgegangen werden als bei ein und dieselbe Angelegenheit ausgestaltenden Regelungen19. Vorliegend betreffen die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen allerdings keine solchen Teilregelungen. Sie stehen jeweils in einem engen Zusammenhang mit den sonstigen Festlegungen der Betriebsparteien zur Arbeitszeit. Vor allem aber beschränkt sich die verlangte Feststellung der Unwirksamkeit nicht lediglich auf einen bestimmten Betrieb, sondern auch auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern. Die personell eingeschränkte Geltung der inkriminierten (Gesamt-)Betriebsvereinbarungsnormen stellt kein eigenständig teilbares und damit nach § 256 Abs. 1 ZPO gesondert feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. November 2019 – 1 ABR 2/18

  1. BAG 20.01.2015 – 1 ABR 1/14, Rn. 18[]
  2. vgl. BAG 24.04.2007 – 1 ABR 27/06, Rn. 15, BAGE 122, 121[]
  3. vgl. bereits BAG 13.10.1987 – 1 ABR 53/86, zu B II 2 a und b der Gründe[]
  4. BAG 27.01.2004 – 1 ABR 5/03, zu B I der Gründe, BAGE 109, 227[]
  5. vgl. BAG 13.10.1987 – 1 ABR 53/86, zu B II 3 der Gründe[]
  6. BAG 17.11.2015 – 1 ABR 76/13, BAGE 153, 225; 12.11.2013 – 1 ABR 59/12, BAGE 146, 271; 12.11.2013 – 1 ABR 34/12; 10.11.2009 – 1 ABR 54/08[]
  7. vgl. BAG 17.11.2015 – 1 ABR 76/13 – aaO und 12.11.2013 – 1 ABR 34/12[]
  8. BAG 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 – aaO[]
  9. BAG 10.11.2009 – 1 ABR 54/08[]
  10. BAG 22.10.2019 – 1 ABR 11/18[]
  11. vgl. BAG 22.10.2019 – 1 ABR 11/18, Rn.20[]
  12. vgl. BAG 10.07.2013 – 7 ABR 22/12, Rn. 13[]
  13. vgl. BAG 15.12 1998 – 1 ABR 9/98, zu B I 3 der Gründe, BAGE 90, 288[]
  14. vgl. BAG 8.06.2004 – 1 ABR 13/03, zu B I 2 a aa der Gründe, BAGE 111, 36[]
  15. vgl. BAG 25.10.2017 – 7 AZR 731/15, Rn.19; 17.09.2013 – 1 ABR 24/12, Rn. 16[]
  16. vgl. BAG 18.01.2012 – 7 ABR 73/10, Rn. 35, BAGE 140, 277[]
  17. vgl. etwa BAG 9.07.2013 – 1 ABR 2/13 (A), Rn. 17; vgl. zum Einigungsstellenspruch BAG 22.07.2014 – 1 ABR 96/12, Rn. 10, BAGE 148, 341[]
  18. vgl. BAG 22.07.2014 – 1 ABR 96/12, Rn. 10, aaO[]
  19. BAG 8.12 2015 – 1 ABR 2/14, Rn. 33, BAGE 153, 318[]
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