Korruption bei der FIFA – das geht gar nicht. So bestimmt es das Ethikreglement der FIFA in Art. 21 ganz eindeutig. Doch was genau besagt dieses Ethikreglement und für wen ist es maßgebend?

Nach Art. 1 gilt das Reglwerk für Verhalten, das dem Ansehen und der Integrität des Fußballs schadet. Anzuwenden ist es bei allen Offiziellen, Spielern und Spielervermittler und Spielvermittlern.
Nach Art. 2 muss die betreffende Person zum Zeitpunkt des Handelns dem Thikreglement unterstellt sein. Die Zuständigkeit liegt auch dann weiterhin bei der Ethikkommission, wenn die betreffende Person zwischenzeitlich kein Amt mehr innehat (Art. 56, Abs 1).
Nach Artikel 13 sind alle dem FER unterstellten Personen dazu verpflichtet, alle geltenden Gesetze und Bestimmungen und das FIFA-Regelwerk einzuhalten. Darüber hinaus ist es diesen Personen verboten, ihre Stellung für persönliche Vorteile auszunutzen.
Weitere Pflichten sind gemäß
- Art. 14: die Neutralitätspflicht;
- Art. 15: Loyalität;
- Art. 16: Vertraulichkeit;
- Art. 18: die Anzeigepflicht, die Mitwikungspflicht und die Rechenschaftspflicht;
- Art. 17: Verbot von Urkundenfälschung;
- Art. 19: Offenlegung bzw. Vermeidung von Interessenkonflikten;
- Art. 20, Abs.1: Annahme von symbolischen bzw. geringwertigen Geschenken ist nur unter bestimmten Vorraussetzungen erlaubt;
- Art. 20, Abs.2: Absolutes Verbot von Geldgeschenken;
- Art. 20, Abs.4: Unterlassung von Handlungen, die den Anschein erwecken, Geldgeschenke oder andere nicht erlaubte Geschenke angenommen zu haben;
- Art. 21: Verbot von Bestechung , Korruption;
- Art. 21, Abs.3: Auch der Anschein von Bestechung und Korruption darf nicht erweckt werden;
- Art. 22: Verbot von Provisionszahlungen in Verbindung mit einer Amtsausübung, wenn es nicht explizit gestattet worden ist;
Wird gegen diese Pflichten und Verbote verstoßen, kann die Ethikkommission Sanktionen verhängen (Art. 5; Art. 27).
Nach Art. 38 + 41 haben die betreffenden Personen zur Klärung des Sachverhalts mit der Ethikkommission zu kooperieren.
Nach Art. 42 besteht für alle Personen, für die das Regelwerk maßgebend ist, die Pflicht zur Zusammenarbeit und haben u.a. Auskunft zu geben. Fehlt es an der erforderlichen Zusammenarbeit, dürfen Sanktionen ausgesprochen werden.
Nach Art. 6 sind Vergehen durch Geldstrafe, Verweis, Ermahnung oder auch durch das Verbot, jede in Verbindung mit Fußball stehende Tätigkeit auszuüben, zu sanktionieren.