Gemeindefinanzierung in Nordrhein-Westfalen

Der Umfang der den nordrhein-westfälischen Gemeinden im Finanzausgleich des Gemeindefinanzierungsgesetzes 20081 insgesamt zur Verfügung gestellten Finanzmittel ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der den Kommunen nach Art. 79 Satz 2 LV NRW zu gewährende Finanzausgleich steht unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes. Die Landesverfassung verlangt insoweit vom Gesetzgeber lediglich, dass die Mittel für diesen Finanzausgleich aus einem Haushalt aufgebracht werden, der den Maßgaben der Art. 81 ff. LV NRW entspricht und den sonstigen verfassungsrechtlichen Belangen Rechnung trägt. Art. 79 Satz 2 LV NRW gewährleistet keine absolute Untergrenze der kommunalen Finanzausstattung, die unabhängig von der Finanzkraft des Landes zu gewähren ist. Die Regelungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2008 zur Berücksichtigung von Soziallasten verstoßen nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot.

Gemeindefinanzierung in Nordrhein-Westfalen

Mit dieser Begründung blieb jetzt die Verfassungsbeschwerde des Kreises Recklinghausen und der ihm angehörenden Städte Marl, Dorsten, Castrop-Rauxel, Gladbeck, Herten, Haltern am See, Datteln, Oer-Erkenschwick und Waltrop gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2008 vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, der im Gemeindefinanzierungsgesetz 2008 geregelte Finanzausgleich reiche nicht aus, um die Kosten für kommunale Pflicht- und Selbstverwaltungsaufgaben zu decken. Die Beschwerdeführer seien strukturell unterfinanziert. Der Gesetzgeber habe es versäumt, den konkreten kommunalen Finanzbedarf zu ermitteln und den Finanzausgleich entsprechend anzupassen. Dies gelte vor allem für den Bereich der seit Jahren angestiegenen Kosten für Soziallasten.

Die Beschwerdeführer beanstanden ferner eine Benachteiligung finanzschwacher Kreise, deren Gemeinden hohe Sonderbedarfe aufwiesen. Hier müssten die Gemeinden einen hohen Anteil der ihnen gewährten Mittel über die Kreisumlage wieder an die Kreise abführen. Zugleich reduzierten sich bei hohen Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden die dem Kreis gewährten Schlüsselzuweisungen.

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Verfassungsbeschwerde jedoch zurückgewiesen: Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in welcher Art und in welchem Umfang er den gemeindlichen Anspruch auf angemessene Finanzausstattung erfülle und nach welchem System er ergänzend zu sonstigen kommunalen Einnahmen im Wege des Finanzausgleichs Finanzmittel auf die Kommunen verteile.

Der Umfang der im Finanzausgleich 2008 insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der den Kommunen nach Art. 79 Satz 2 LV NRW zu gewährende Finanzausgleich stehe unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes.

Dessen Haushaltslage stelle sich jedoch wesentlich ungünstiger dar als die weiterhin sehr schwierige kommunale Haushaltssituation. Damit scheide auch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes zur Aufnahme von Schulden im Interesse einer umfangreicheren kommunalen Finanzausstattung aus. Einer entsprechenden Verpflichtung stünden im Übrigen bereits die verfassungsrechtlichen Grenzen zusätzlicher Kreditaufnahme entgegen.

Mit Blick auf den Finanzausgleich sei das Land auch nicht verpflichtet, seine eigenen Ausgaben auf eventuelle Einsparpotentiale zu untersuchen und diese zu realisieren. Art. 79 Satz 2 LV NRW gewährleiste überdies keine absolute Untergrenze der kommunalen Finanzausstattung, die unabhängig von der Finanzkraft des Landes zu gewähren sei. Allerdings bleibe der Gesetzgeber gehalten, sich um eine möglichst realitätsnahe Ermittlung des Aufwands zur Erfüllung kommunaler Aufgaben zu bemühen; insbesondere müsse er auf erkennbare Belastungsverschiebungen im Bereich kommunaler Pflichtaufgaben reagieren.

Die vom Land im Gemeindefinanzierungsgesetz 2008 zur Verfügung gestellten Finanzmittel seien auch verfassungskonform auf die einzelnen Kommunen verteilt worden. Insbesondere verstießen die Regelungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2008 zur Berücksichtigung von Soziallasten nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot.

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2011 – VerfGH 32/08

  1. Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2008 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2008) vom 20.12.2007, GV. NRW. 2007 S. 718 ff.[]

Bildnachweis: