Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr und keine Anrechnung

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen anwaltliches vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.

Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr und keine Anrechnung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2009 – VIII ZB 17/09