Gegenstand der Haftprüfung ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl1 und damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gegenüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf2.

Diese Beschränkung bezieht sich indes auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ergibt3, nicht dagegen auf dessen rechtliche Würdigung.
Dieser imn Haftbefehl geschilderte Lebenssachverhalt ist im Haftprüfungsverfahren unabhängig von seiner Beurteilung im Haftbefehl rechtlich zu würdigen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2017 – AK 67/16