Auch die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche fällt unter das Verbot der Handynutzung während der Fahrt gemäß § 23 Abs. 1a StVO.
In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall befuhr der Betroffene im Dezember 2013 die BAB 2 in Castrop-Rauxel. Dabei hielt er sein Mobiltelefon, ein sog. „Smartphone“, für mehrere Sekunden in der Hand und nutzte dessen Funktionen. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät „geguckt“ zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motorkontrollleuchte aufleuchtete. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop-Rauxel am 01.10.2014 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 €. Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, hat das Oberlandesgericht Hamm verworfen:
Das Oberlandesgericht Hamm folgt damit der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. So habe das OLG Hamm bereits mit Beschluss vom 18.02.20131 ausgeführt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“ in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten erfasse. § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen.
Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 RBs 232/14
- OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2013 – 5 RBs 11/13[↩]











