Arbeitslosengeld II muss nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann gewährt werden, wenn der Empfänger eine ihm ebenfalls zustehende Eigenheimzulage nicht zum Lebensunterhalt, sondern zur unmittelbaren Bezahlung von Handwerkern oder zum Kauf von Baumaterial verwendet hat.

Der beklagte Grundsicherungsträger hatte in dem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall dem Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld II versagt, weil er eine ihm gutgeschriebene Eigenheimzulage (5.112 € für 2004 und 2005) zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einzusetzen könne und müsse. Bei der Eigenheimzulage handle es sich jedenfalls dann nicht um „privilegiertes“, zweckbestimmtes Einkommen, wenn sie wie im Falle des Klägers nicht an ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse abgetreten oder in ähnlicher Weise in die Finanzierung eines Eigenheimes eingebunden und somit frei verfügbar sei.
Dem ist das Bundessozialgericht entgegen getreten und hat festgestellt, dass der Grundsicherungsträger nicht berechtigt war, Grundsicherungsleistungen zu versagen, weil der Hilfebedürftige die an ihn gezahlte Eigenheimzulage direkt und ohne vorherige Fremdfinanzierung zur Fertigstellung seines Eigenheims verwenden will. Die Eigenheimzulage ist bei der Berechnung des Alg II auch dann und insoweit nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen, als der Hilfebedürftige die Eigenheimzulage nachweislich zur baulichen Errichtung einer angemessenen Immobilie in Eigenarbeit verwendet oder er damit entsprechende Handwerkerrechnungen bezahlt. Sind die Ausgaben für Eigenleistungen (Baumaterial usw) oder zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen noch nicht erfolgt, reicht es aus, wenn der Hilfebedürftige (Alg-II-Bezieher) eine entsprechende Verwendungsabsicht darlegt; auch in diesem Fall ist bei der Eigenheimzulage von zweckgebundenem Einkommen auszugehen. Die vom 4. Senat getroffene Entscheidung bleibt für alle Fälle relevant, in denen trotz Auslaufens der Förderung auch in Zukunft noch Eigenheimzulagen in großer Zahl zur Auszahlung gelangen werden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 19/07 R