Bereits seit mehr als einem Jahrzehnt findet hinter den Kulissen des IT-Rechts eine hitzige Diskussion darüber statt, wie sich die Grenzen und Möglichkeiten von KIs hinsichtlich urheberrechtlicher und zivilrechtlicher Fragen gestalten. Zwar werden die Inhalte von den Künstlichen Intelligenzen zweifelsfrei selbstständig und unvorhersehbar erstellt, allerdings führen Experten einige Gründe an, weshalb dabei nicht von einer echten Intelligenz gesprochen werden kann.

Erst seit einiger Zeit ist der KI-Hype in der breiten Öffentlichkeit angekommen, beispielsweise durch den Siegeszug von Chat GPT. Für das IT-Recht stellt sich in Bezug auf diese KI vor allem die Frage, wie sich die erstellten Inhalte urheberrechtlich beurteilen lassen.
Wer erlangt die Urheberrechte an Chat GPT-Texten?
Aus Sicht des Urheberrechts müssen für die Beantwortung der Frage, wer die Urheberrechte an Texten, die mit Chat GPT erstellt werden, verschiedene Ebenen betrachtet werden.
Unter anderem ist zu prüfen, wer die Inhaberschaft an den Chat GPT-Texten hält. Nach aktueller Rechtslage gilt nach wie vor, dass für diese stets ein menschlicher Urheber vorhanden sein muss. Dieser kann somit nicht in einem Computer, beziehungsweise in einer Künstlichen Intelligenz bestehen.
Menschen können jedoch durch eine aufwendige Auswahl, die Steuerung der Algorithmen und eine individuelle Nachbearbeitung zu Urhebern werden. Allerdings ist es für die Urheberschaft kaum ausreichend, lediglich eine Frage oder eine Aufgabe in die Anwendung einzugeben. Bestehen Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Thema Urheberrecht im Internet, stellt der Fachanwalt IT-Recht Stuttgart nicht nur im Hinblick auf Chat GPT-Texte den richtigen Ansprechpartner dar.
Sind neue Schutzrechte für KIs nötig?
Einige Wissenschaftler fordern bereits, das neue Schutzrechte nötig seien, da auch selbstständig arbeitende KIs diese im Moment noch nicht erhalten. Diese könnten etwa in stärker begrenzten Leistungsschutzrechten oder eben in Urheberrechten bestehen.
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Diskussion zu diesem Themenkomplex im IT-Recht aktuell noch am Anfang befindet. Es muss vor allem die zukünftige Entwicklung verfolgt werden, ob tatsächlich ein Bedarf an Schutzrechten für die KIs existiert, die eine Reaktion durch den Gesetzgeber erfordern.
Vorsicht bei Nutzung von Chat GPT in urheberrechtlichen Kontexten
Der aktuelle Stand gestaltet sich so, dass die gesetzlichen Rechte an den Ergebnissen, die durch Chat GPT erzeugt werden, weder bei dem Anbieter noch den Programmierern der Künstlichen Intelligenz liegen. In der Regel steht jedoch auch dem Nutzer kein Urheberrecht zu, zumindest, wenn dieser keine eigenen Materialien in größerem Umfang einbringt, um eine besonders konkrete Steuerung der KI zu erzielen.
Es ist jedoch Vorsicht an den Tag zu legen, wenn die Texte, die durch ChatGPT erstellt werden, auch jenseits des Privatgebrauchs veröffentlicht, kopiert oder in sonstiger Hinsicht in einem urheberrechtsrelevanten Kontext genutzt werden. Derzeit besteht in diesen Fällen noch kein Verlass auf die Urheberrechtsfreiheit.
Diese Rolle spielen Urheberrechte Dritter
Ein noch wesentlicheres Problem im Hinblick auf die Urheberrechte liegt in den Ausgangsmaterialien, welche die Algorithmen nutzen, um die Texte für die Nutzer zu erstellen.
Durch die Software werden ohne Zweifel bestimmte Materialien genutzt, die im Internet gesammelt wurden. Die Entwickler von Chat GPT weisen immer wieder darauf hin, dass alle genutzten Materialien zur freien Verfügung in Form von öffentlichen Quellen bestanden haben – diese würden sich somit als urheberrechtsfrei zeigen.
Jedoch gestaltet sich die Sachlage insbesondere im deutschen und europäischen Urheberrecht komplexer. Nach der allgemeinen Ansicht zeigen sich somit auch öffentliche Informationen nicht als frei vom Urheberrecht. Nur, weil Texte im Internet verfügbar sind, heißt dies nicht automatisch, dass diese auch flächendeckend für KIs eingesetzt werden dürfen.
Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass Chat GPT Urheberrechte Dritter verletzt. Die Haftung liegt dann auch bei dem Nutzer, welcher die Texte wiederum in einem urheberrechtsrelevanten Bereich nutzt.
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