Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen seinen Willen versichert ist, muss dennoch Beiträge entrichten. Die mit der Gesundheitsreform seit 01.04.2007 eingeführte Versicherungspflicht führt in der Regel sogar zu einer rückwirkenden Beitragspflicht. Darauf hat das Sozialgericht Dresden in einem aktuellen Urteil hingewiesen.
Der 60-jährige Kläger aus Dresden war nicht krankenversichert. Er lebt ohne jeglichen Lohn oder finanzielle Unterstützung. Im April 2007 bat er die AOK PLUS um Krankenversicherungsschutz. Die AOK PLUS begrüßte ihn darauf hin als ihr Mitglied. Gleichzeitig setzte sie monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 120 € fest. Dagegen wandte sich der Kläger: So hohe Beiträge könne er nicht bezahlen. Lieber verzichte er auf die Krankenversicherung und gehe nicht zum Arzt.
Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Die Gesundheitsreform hat zum 01.04.2007 eine Versicherungspflicht für alle eingeführt, die keinen Krankenversicherungsschutz innehaben und früher überhaupt nicht oder gesetzlich versichert waren. Die AOK PLUS war daher verpflichtet, den Kläger als Versicherten aufzunehmen. Die gesetzliche Versicherungspflicht führt automatisch zu einer Beitragspflicht ab 1. April 2007. Monatliche Beiträge in Höhe von 120 € entsprachen in diesem Fall dem gesetzlichen Mindestbeitrag.
Das Urteil des Sozialgerichts Dresden bekräftigt, dass der Gesetzgeber bewusst eine Vielzahl von Menschen in der Lebenssituation des Klägers zwangsweise in die gesetzliche Krankenversicherung geholt hat. Die Beitragspflicht geht damit einher. Ein Verzicht ist nicht möglich. Der Kläger müsste Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beantragen, um in den Genuss einer kostenlosen Krankenversicherung zu kommen.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 23. April 2008 – S 25 KR 653/07 (nicht rechtskräftig)










