Kindeswohlgefährdung – und keine Verfahrensfähigkeit der Jugendlichen

In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ist ein Minderjähriger auch dann, wenn er mindestens 14 Jahre alt ist, nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig. Für solche Verfahren kann auch dem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen Verfahrenskostenhilfe nicht auf eigenen Antrag bewilligt werden, weil er mangels Verfahrensfähigkeit keinen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen kann.

Kindeswohlgefährdung – und keine Verfahrensfähigkeit der Jugendlichen

Die (hier: 16jährige) Minderjährige ist für das vom Amtsgericht eingeleitete Verfahren nach § 1666 BGB nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig. Sie kann daher nur durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin, nicht aber wie erfolgt selbst den für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 117 ZPO erforderlichen Antrag stellen, so dass ihr Verfahrenskostenhilfe mangels wirksamen Antrags nicht bewilligt werden kann.

Für das familiengerichtliche Verfahren mit diesem Gegenstand ist die Minderjährige nicht verfahrensfähig im Sinne des § 9 FamFG.

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspricht die Verfahrensfähigkeit grundsätzlich der Geschäftsfähigkeit nach dem bürgerlichen Recht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 FamFG). Von gesetzlichen Sonderbestimmungen wie etwa §§ 167 Abs. 3, 275, 316 FamFG abgesehen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) gesteht § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ausnahmsweise auch den nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen die Verfahrensfähigkeit zu, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen1. Der Begriff der Verfahrensfähigkeit ist mithin enger als derjenige der gemäß § 8 Nr. 1 FamFG allen natürlichen Personen zukommenden Beteiligtenfähigkeit; verfahrensfähig kann andererseits nur sein, wer auch beteiligtenfähig ist2.

Folge der einem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen als beschränkt Geschäftsfähigem zuerkannten Verfahrensfähigkeit ist, dass dieser selbst einen Rechtsanwalt beauftragen und insoweit auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 76 ff. FamFG Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen kann3. Denn nur dann ist dem Minderjährigen eine sachgerechte Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Kompetenz, die ihm mit Einräumung der Verfahrensfähigkeit eröffnet ist, möglich.

Ob § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG dem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen für ein familiengerichtliches Verfahren nach § 1666 BGB die Verfahrensfähigkeit zubilligt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

Teilweise wird der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG weit ausgelegt und dahin verstanden, dass alle Kindschaftssachen im Sinne des § 151 FamFG4 und zudem auch Abstammungs und Adoptionssachen5 erfasst sein sollen.

Unabhängig von einem so weitgehenden Gesetzesverständnis vertreten andere die Ansicht, jedenfalls wenn das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB den Ausgangspunkt für ein Verfahren gemäß § 1666 BGB bilde, sei der Minderjährige verfahrensfähig6. Letztlich gehe es im Zusammenhang mit § 1666 BGB um die Rechte des Kindes aus §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB, was das Eingreifen von § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG bedinge7, so dass Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung von der Vorschrift erfasst seien8.

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Die wohl überwiegende Auffassung geht hingegen dahin, dass der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG seinem Wortlaut gemäß auf diejenigen die Person des mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen betreffenden Verfahren beschränkt ist, in denen dieser ein ihm nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend macht9. Genannt werden insoweit etwa das Widerspruchsrecht nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die Einwilligung zur Annahme als Kind gemäß § 1746 Abs. 1 BGB, das Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB10 und § 1685 Abs. 1 BGB11 sowie das Widerspruchsrecht bei der Auswahl des Vormunds gemäß § 1778 Abs. 1 Nr. 5 BGB12 oder das Antragsrecht im Rahmen des Austauschs eines Vormunds nach § 1887 Abs. 2 Satz 2 BGB13.

Verfahren nach § 1666 BGB unterfielen hingegen nicht § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, weil sie kein dem Minderjährigen zustehendes konkretes subjektives Recht beträfen14.

Die zuletzt genannte Auffassung ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zutreffend.

§ 1666 BGB beinhaltet keinen bürgerlichrechtlichen Anspruch des Kindes, sondern eine im Rahmen des dem Staat durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramts bestehende Eingriffsbefugnis, mit der die verfassungsrechtliche Position des Kindes und sein aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern geschützt werden soll. Ein „einklagbares“ Recht des Kindes darauf, dass das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB trifft, besteht nicht. Vielmehr folgt der Anspruch des Kindes auf ein Eingreifen des Staates zu seinem Schutz aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG15.

Dabei handelt es sich aber um kein dem Minderjährigen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, wie die Auslegung dieser Norm ergibt.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist zum einen dadurch beschränkt, dass ein die Person des Minderjährigen betreffendes Verfahren vorliegen muss. Darüber hinaus ist dem Gesetz nicht nur die Tatbestandsvoraussetzung zu entnehmen, dass der Minderjährige sich nicht in der Rolle des „passiv“ betroffenen Beteiligten befinden darf, sondern aktiv ein Recht geltend machen muss. Vielmehr ist dieses Recht seiner Art nach auch dahin eingegrenzt, dass es dem Minderjährigen nach bürgerlichem Recht zustehen muss. Darin liegt eine sprachlich klare Abgrenzung zu Rechtspositionen, die dem Verfassungs oder Verwaltungsrecht entstammen16.

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Belegt wird dieses Gesetzesverständnis durch den Vergleich mit § 59 Abs. 1 FamFG, nach dem die Beschwerde demjenigen zusteht, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dieser Rechtsbegriff ist mit dem für die Eigenschaft als Mussbeteiligter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG identisch17 und umfasst mangels tatbestandlicher Einschränkungen auch subjektive Rechte öffentlichrechtlicher Natur18. Die demgegenüber erfolgte Beschränkung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verdeutlicht, dass dessen Rechtsbegriff wesentlich enger zu verstehen ist. Dass der Gesetzeswortlaut die Verfahrensfähigkeit nicht in allen die Person des mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen betreffenden Verfahren eröffnen wollte, lässt sich zudem aus dem Vergleich mit § 60 FamFG schließen19. Gemäß dieser Norm kann nämlich der mindestens 14jährige Minderjährige in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben; eine dem § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vergleichbare Begrenzung auf die Geltendmachung bestimmter Rechte ist dabei nicht vorgesehen.

Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit dem durch die Gesetzesmaterialien belegten Sinn und Zweck der Vorschrift.

In seiner ursprünglich geplanten Fassung war für § 9 Abs. 1 FamFG keine der heutigen Nummer 3 entsprechende Regelung vorgesehen20. Diese wurde erst auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügt21, um die Verfahrensfähigkeit des Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu erweitern und ihm die eigenständige Geltendmachung materieller Rechte im seine Person betreffenden kindschaftsrechtlichen Verfahren ohne Mitwirkung seiner gesetzlichen Vertreter zu erlauben. Es sollte „ein verfahrensrechtliches Korrelat zu den verschiedentlich eingeräumten Widerspruchs und Mitwirkungsrechten des über 14jährigen Kindes (z.B. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) geschaffen und die notwendige Akzessorietät zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht hergestellt“ werden22.

Demnach hatte der Gesetzgeber bei Einführung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG keinen umfassenden Rechtsbegriff vor Augen, sondern es ging ihm um den Gleichlauf zwischen im bürgerlichen Recht normierten, durchsetzbaren Ansprüchen und Rechtspositionen sowie deren verfahrensrechtlicher Geltendmachung auch ohne gesetzliche Vertretung23. Ebenso wenig wollte er einer bestimmten Gruppe von Minderjährigen eine möglichst umfassende Verfahrensfähigkeit einräumen24.

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Dem entspricht auch die gesetzessystematische Stellung der Norm. Im Unterschied zur Beteiligtenfähigkeit ist die Verfahrensfähigkeit gemäß § 9 Abs. 1 FamFG grundsätzlich an die Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht geknüpft. Daher müssen Minderjährige dem Grundsatz nach wegen fehlender Geschäftsfähigkeit von den nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen vertreten werden (§ 9 Abs. 2 FamFG). Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG stellt eine Ausnahme von diesem Regelfall dar25, was dafür spricht, sie eher eng auszulegen26. Sähe man dies anders, würde dieses RegelAusnahmeVerhältnis für die Gruppe der mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen umgekehrt.

Dass wie auch das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat ein Minderjähriger dieser Personengruppe aufgrund der Sonderregelung des § 60 Satz 1 und 3 FamFG in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten und damit auch in Verfahren nach § 1666 BGB das Beschwerderecht (sofern man ein solches mit der deutlich überwiegenden Meinung bejaht)27 ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ausüben kann und daher insoweit als verfahrensfähig anzusehen ist, steht dem nicht aus systematischen Gründen entgegen28. Zwar kann das dazu führen, dass die Verfahrensfähigkeit des Minderjährigen in den Tatsacheninstanzen unterschiedlich zu beurteilen ist. Dies findet jedoch zum einen seine Berechtigung darin, dass dem Minderjährigen die auch schon nach § 59 Abs. 1 und 3 FGG bestehende Möglichkeit29 eröffnet werden soll, sich gegen eine ergangene gerichtliche Entscheidung, mit der er nicht einverstanden ist, zur Wehr zu setzen30, wobei die Vertretungsberechtigung des gesetzlichen Vertreters im Verfahren deshalb nicht entfällt31. Zum anderen wollte der Gesetzgeber trotz des von Anfang an vorgesehenen § 60 FamFG ursprünglich ganz davon absehen, eine dem § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG entsprechende Ausnahmevorschrift zu erlassen, so dass davon auszugehen ist, dass er diesen vermeintlichen Widerspruch bewusst in Kauf genommen hat und mit dem eng gefassten § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nur begrenzt beseitigen wollte.

Ein anderes, weiter gefasstes Gesetzesverständnis ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Rechtsposition des mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen geboten.

In einem auf die Person bezogenen Kindschaftsverfahren ist die Wahrnehmung der Kindesinteressen originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands. Aufgrund der vorausgegangenen Fachdiskussion um die Subjektstellung des Kindes in Kindschaftsverfahren und die Gewährleistung einer verlässlichen Vertretung seiner auch subjektiven Interessen ist im Zuge der Kindschaftsrechtsreform von 1997 (KindRG)32 speziell für bestehende Interessenkollisionen zwischen Eltern und Kind das Institut des Verfahrenspflegers in Kindschaftsverfahren („Anwalt des Kindes“) eingeführt worden. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Vertretung der Kindesinteressen in Kindschaftsverfahren hat der Gesetzgeber durch dieses Institut (nunmehr Verfahrensbeistand) Genüge getan33.

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Verfahrensrechtlich ist diese Interessenswahrnehmung abgesichert, indem die Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG obligatorisch ist, soweit sie zur Wahrnehmung der Interessen des Minderjährigen erforderlich ist, und § 158 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG Regelfälle für die Erforderlichkeit benennt, die gerade Verfahren nach § 1666 FamFG abdecken. Darüber hinaus ist durch § 159 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichergestellt, dass der mindestens 14 Jahre alte Minderjährige in diesen Verfahren persönlich angehört wird und auf diese Weise seine Interessen als Verfahrenssubjekt einbringen kann34. Letztlich bewirkt auch die Befugnis zur eigenständigen Ausübung des Beschwerderechts gemäß § 60 FamFG im Zusammenspiel mit der nach § 164 Satz 1 FamFG zwingenden Bekanntgabe der Entscheidung an den mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen dessen verfahrensrechtliche Einbindung und Berücksichtigung seiner subjektiven Interessen.

Mithin ist in Verfahren nach § 1666 BGB der Schutz der Grundrechte des mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen auch dann in verfassungsgemäßer Weise gewährleistet, wenn der Minderjährige nicht als verfahrensfähig behandelt wird. Ob wie teilweise angenommen wird35 die Bejahung der Verfahrensfähigkeit den verfahrensrechtlichen Minderjährigenschutz sogar „konterkarieren“ würde, dürfte sich einer generalisierenden Betrachtung entziehen, kann aber mit Blick auf vorstehende Erwägungen dahinstehen.

Danach fehlt es der Minderjährigen hier an der Verfahrensfähigkeit, weil sie in dem Verfahren kein ihr nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht im vorgenannten Sinne geltend macht.

Mangels Verfahrensfähigkeit der Minderjährigen liegt kein wirksamer Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG, § 117 ZPO vor36, so dass das Amtsgericht deren Gewährung zu Recht abgelehnt hat. Denn bei der Antragstellung handelt es sich um ein zwingendes Erfordernis zur Einleitung eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens und mithin um einen Verfahrensantrag im Sinne des § 23 FamFG, für dessen Wirksamkeit die allgemeinen Verfahrenshandlungsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Zu diesen zählt die Verfahrensfähigkeit des Antragstellers.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2021 – XII ZB 34/21

  1. vgl. auch BGH, Beschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 8[]
  2. vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 180[]
  3. vgl. etwa OLG Braunschweig InfAuslR 2016, 367, 368; OLG Hamburg FamRZ 2018, 105; OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 2021, 2022; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 9 Rn. 16; MünchKommFamFG/Pabst 3. Aufl. § 9 Rn. 6a; Moelle ZKJ 2020, 7, 11; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 9 Rn. 3; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 9 FamFG Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.10.2013 XII ZB 317/13 FamRZ 2014, 110 Rn. 7 ff. zu § 275 FamFG[]
  4. vgl. OLG Braunschweig InfAuslR 2016, 367, 368; Schulte Bunert/Weinreich/Schöpflin FamFG 6. Aufl. § 9 Rn. 7; wohl auch OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1482, 1483; OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 2021, 2022; vgl. auch Burghardt FamRZ 2019, 1029, 1035[]
  5. vgl. etwa Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 9 FamFG Rn. 4; aA speziell zu Abstammungssachen DIJuFRechtsgutachten JAmt 2010, 20, 21[]
  6. vgl. OLG Hamburg FamRZ 2018, 105 und 2018, 843, 844; Prütting in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 9 Rn. 14[]
  7. vgl. OLG Schleswig FamRZ 2019, 1700, 1701 f.[]
  8. vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1649, 1650; Jacoby in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 3. Aufl. § 9 Rn. 9; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 42. Aufl. § 9 FamFG Rn. 6[]
  9. vgl. Hammer FamRZ 2019, 708; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 9 Rn. 12; Schreiber in Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 9 Rn. 11; MünchKommFamFG/Pabst 3. Aufl. § 9 Rn. 6; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 9 Rn. 3; Dürbeck in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 76 Rn. 10b; Schael FamRZ 2009, 265, 267[]
  10. vgl. OLG Koblenz FamRZ 2019, 706, 707; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 9 Rn. 12[]
  11. vgl. KG FamRZ 2017, 899 f.[]
  12. vgl. Schreiber in Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 9 Rn. 11[]
  13. vgl. OLG Bremen FamRZ 2017, 1701[]
  14. vgl. etwa OLG München FamRZ 2019, 1706, 1707; Bahrenfuss FamFG 3. Aufl. § 9 Rn.19; Dürbeck ZKJ 2020, 69; Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2. Aufl. § 9 FamFG Rn. 5; Heiter FamRZ 2009, 85, 87; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 9 Rn. 12; Köhler ZKJ 2018, 50, 51; Moelle ZKJ 2020, 7, 11; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 9 Rn. 8; Dürbeck in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 76 Rn. 10b; Rake FamRZ 2018, 844, 845; Staudinger/Coester BGB [2020] § 1666 Rn. 257[]
  15. vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845 Rn. 72 f. und FamRZ 2017, 524 Rn. 38 ff. mwN; Moelle ZKJ 2020, 7, 11; MünchKommBGB/Lugani 8. Aufl. § 1666 Rn. 1 f.; Staudinger/Coester BGB [2020] § 1666 Rn. 8, 257[]
  16. vgl. Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2. Aufl. § 9 FamFG Rn. 5; Heiter FamRZ 2009, 85, 87; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 9 Rn. 12; Köhler ZKJ 2018, 50, 51; MünchKommFamFG/Pabst 3. Aufl. § 9 Rn. 6; Prütting in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 9 Rn. 13; vgl. auch Dürbeck in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 76 Rn. 10b[]
  17. vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2020 XII ZB 54/18 FamRZ 2020, 1481 Rn. 16 mwN[]
  18. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.04.2016 XII ZB 67/14 FamRZ 2016, 1146 Rn. 10 f.; Keidel/MeyerHolz FamFG 20. Aufl. § 59 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.09.2010 XII ZB 161/09 FamRZ 2010, 1975 Rn. 9 und BGHZ 135, 107 = NJW 1997, 1855, jeweils zu § 20 Abs. 1 FGG[]
  19. Bahrenfuss FamFG 3. Aufl. § 9 Rn. 13; Moelle ZKJ 2020, 7, 11; Schael FamRZ 2009, 265, 267; aA Burghardt FamRZ 2019, 1029, 1032[]
  20. vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 17[]
  21. vgl. BT-Drs. 16/9733 S. 26[]
  22. BT-Drs. 16/9733 S. 288[]
  23. vgl. Köhler ZKJ 2018, 50, 51 f.[]
  24. Heiter FamRZ 2009, 85, 86[]
  25. vgl. Bahrenfuss FamFG 3. Aufl. § 9 Rn. 13[]
  26. Heiter FamRZ 2009, 85, 86; Köhler ZKJ 2018, 50, 53; Schreiber in Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 9 Rn. 9[]
  27. vgl. etwa Keidel/MeyerHolz FamFG 20. Aufl. § 60 Rn. 10 mwN; teilweise aA OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1081, 1082 f.[]
  28. kritisch etwa OLG Schleswig FamRZ 2019, 1700, 1701 f.; Moelle ZKJ 2020, 7, 12[]
  29. vgl. dazu Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. § 59 Rn. 2 ff.[]
  30. vgl. BT-Drs. 16/6308 S.204[]
  31. vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2018 XII ZB 383/17 FamRZ 2018, 601 Rn. 13[]
  32. vom 16.12.1997 BGBl. I S. 2942[]
  33. BGH, Beschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn.20 mwN; und vom 27.06.2018 XII ZB 46/18 FamRZ 2018, 1512 Rn. 12[]
  34. vgl. auch Köhler ZKJ 2018, 50, 51[]
  35. vgl. Köhler ZKJ 2018, 50, 51 f.; aA OLG Schleswig FamRZ 2019, 1700, 1701[]
  36. vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1312; OLG Hamm MDR 2014, 1044, 1045; Musielak/Voit/Fischer ZPO 18. Aufl. § 117 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork ZPO 23. Aufl. § 117 Rn. 14; Zimmermann Prozess und Verfahrenskostenhilfe 6. Aufl. Rn. 221; Zöller/Schultzky ZPO 33. Aufl. § 117 Rn. 4; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 76 FamFG Rn. 4[]
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