Konkurrierende Zusatzversorgungssysteme

Ein an der VBL beteiligter Arbeitgeber, der Beschäftigte, die bei Anwendung des ATV der Versicherungspflicht unterfielen, bei der VBL abmeldet bzw. nicht anmeldet, verstößt auch dann gegen seine Pflichten aus der Beteiligungsvereinbarung, wenn er aufgrund eines anderen Tarifvertrags verpflichtet ist, die betreffenden Beschäftigten bei einem anderen Träger der Zusatzversorgung zu versichern.

Konkurrierende Zusatzversorgungssysteme

Nach § 1 der Beteiligungsvereinbarung, der die Inhaltsvorgabe des § 20 Abs. 1 S. 3 VBLS umsetzt, hat sich die Arbeitgeberin gegenüber der VBL verpflichtet, bei der Beklagten alle Arbeitnehmer zu versichern, die bei ihr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (01.04.1985) beschäftigt sind oder später bei ihr eintreten und die nach dem ATV zu versichern wären. Der Gebrauch des Konjunktivs „wären“ (statt „sind“) macht deutlich, dass die Bestimmung nicht nur eine Wiederholung einer ohnehin schon geltenden tarifvertraglichen Pflicht enthält. Die Pflicht gilt nicht nur für solche Beschäftigten, für die eine Versicherungspflicht aufgrund des ATV besteht, sondern auch für solche, für die der ATV nicht anwendbar ist, für die aber bei unterstellter Geltung eine Versicherungspflicht bestünde. Unabhängig davon, ob der jeweilige Beschäftigte aus dem ATV Rechte herleiten kann, ist also hypothetisch zu prüfen, ob der Beschäftigte bei Geltung des ATV unter die Versicherungspflicht fiele oder ob er von dieser nach den Regelungen des ATV ausgenommen wäre.

Damit stellt sich die Frage, ob der streitgegenständliche Sachverhalt unter einen Ausnahmetatbestand fällt, der im ATV oder in der VBLS, auf die in § 2 der Beteiligungsvereinbarung Bezug genommen wird, vorgesehen ist. Die Klägerin beruft sich auf § 2 Abs. 3 ATV, der für Ausnahmen von der Versicherungspflicht auf die Anlage 2 zum ATV verweist, und die dortige Ziff. 3, die folgenden Wortlaut hat:

„Von der Pflicht zur Versicherung sind Beschäftigte ausgenommen, die …
3. aufgrund Tarifvertrags, Arbeitsvertrags, der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Versicherungspflicht befreit worden sind, …“

Eine wortgleiche Regelung enthält § 28 Abs. 2 VBLS in Verbindung mit Satz 1 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift.

Diese Ausnahmevorschrift erweitert den bereits in früheren Tarifverträgen enthaltenen Ausschlusstatbestand. Wie sich aus der Wortwahl „befreit worden sind“ ergibt, wird mit ihr der Grundsatz bestätigt, dass einmal ausgesprochene Befreiungen nicht rückgängig gemacht werden können. Die genannte Formulierung bedeutet aber auch, dass von der Ausnahme nur Fälle erfasst werden sollen, in denen auf ausdrücklichen Antrag des nach dem Tarifvertrag dem Grunde nach zu versichernden Arbeitnehmers eine Befreiung ausgesprochen werden konnte bzw. kann. Fälle der ausdrücklichen tarifvertraglichen Ausnahme von der Pflicht zur Versicherung, wie sie in anderen Vorschriften enthalten sind (z.B. §§ 28, 29 ATV), werden von dieser Vorschrift nicht erfasst1.

Um einen Fall, in dem einzelne Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Ermächtigung Befreiung von der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht erteilt worden ist, geht es vorliegend nicht. Es soll nach der Darstellung der Klägerin überhaupt keine Ausnahme von der Pflicht zur Versicherung ihrer Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geschaffen werden. Vielmehr soll für diejenigen Arbeitnehmer, die von dem neu abzuschließenden Haustarifvertrag erfasst werden, die Möglichkeit eröffnet werden, die Versicherung nicht mehr bei der Klägerin, sondern bei einer anderen Versorgungseinrichtung abzuschließen. Für diese Arbeitnehmer soll also nicht etwa die Versicherungspflicht aufgehoben, sondern lediglich – bei fortbestehender Versicherungspflicht – eine alternative Versorgungseinrichtung bereitgestellt werden.

Die genannten Ausnahmeregelungen befassen sich entgegen der Auffassung der Klägerin schon nach ihrem Wortlaut gar nicht mit der Pflicht zur Versicherung bei der Beklagten, sondern mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer überhaupt zwecks betrieblicher Altersvorsorge zu versichern ist; sie nehmen von der generellen Pflicht zur Versicherung solche Arbeitnehmer aus, denen aufgrund einer in Tarifvertrag, Satzung etc. eröffneten Möglichkeit Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt worden ist. Insoweit hat der Ausnahmetatbestand in der VBLS, der mit demjenigen des ATV wortidentisch ist, in der Tat nur tarifvertragsbestätigende Funktion. Den Vorschriften lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnehmen, dass die in § 20 Abs. 1 S. 3 VBLS und in § 1 der Beteiligungsvereinbarung begründete Pflicht, die Beschäftigten bei der Beklagten zu versichern, unter den Vorbehalt gestellt wird, dass der jeweilige Beteiligte einen Tarifvertrag abschließt, der einen abweichenden Versorgungsträger vorsieht.

Eine solche Auslegung des Ausnahmetatbestands wäre zudem mit dem Sinn der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 S. 3 VBLS unvereinbar. Die Vorschrift wurde in die Satzung aufgenommen, um die Finanzierung der Leistungen der Beklagten, wie sie in §§ 60 ff. VBLS vorgesehen ist, sicherzustellen. Die Beteiligten finanzieren die Leistungen, indem sie einen bestimmten Prozentsatz aus den Entgelten ihrer zu versichernden Arbeitnehmer als Umlage entrichten (§ 64 Abs. 1 VBLS). Der Umlagesatz ist einheitlich; Risikozuschläge werden nicht erhoben. Ein solches Verfahren lässt sich nur aufrechterhalten, wenn alle Beteiligten zumindest denselben Personenkreis versichern. Deshalb sind nach § 20 Abs. 1 S. 4 VBLS Ausnahmen, die zu einer Einschränkung des zu versichernden Personenkreises führen, nur mit Zustimmung des Gesamtvorstands zulässig2. Bestätigt werden diese Überlegungen durch den Blick auf die Voraussetzungen einer Beteiligung an der Beklagten. Nach § 19 Abs. 2 lit. a bis c VBLS können der Bund, die Länder (oder Mitglieder einer Landesgruppe, die Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist) oder Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Mitglieder der VKA Beteiligte sein; für andere Beteiligte ist nach § 19 Abs. 2 lit. d bis f VBLS erforderlich, dass sie das für Beteiligte nach lit. a bis c geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden, wie es in § 19 Abs. 3 VBLS näher definiert wird. Diese Beteiligungsvoraussetzungen beruhen ebenfalls erkennbar auf dem Grundsatz, dass alle Beteiligten einen im wesentlichen identischen Personenkreis bei der Beklagten versichern sollen3. Das bedeutet aber, dass ein Beteiligter den Kreis der zu versichernden Beschäftigten nicht dadurch einschränken kann, dass er in einem Tarifvertrag eine alternative Versorgungsmöglichkeit vorsieht. Denn dies würde das solidarische Finanzierungssystem insbesondere dann gefährden, wenn etwa Arbeitnehmer, deren Risiko versicherungstechnisch günstig bewertet wird oder für die besonders hohe Umlagen zu entrichten wären, aus der Versicherungspflicht herausgenommen würden.

Auch aus § 26 Abs. 1 S. 1 lit. c VBLS folgt nicht, dass bei Abschluss des geplanten Haustarifvertrags die von diesem erfassten Beschäftigten nicht mehr unter die Versicherungspflicht aus der Beteiligungsvereinbarung fielen. § 26 Abs. 1 VBLS lautet:

„Die Pflicht zur Versicherung setzt voraus, dass die/der Beschäftigte

  1. das 17. Lebensjahr vollendet hat,
  2. vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zum Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, die Wartezeit (§ 34 Abs. 1) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind und
  3. aufgrund eines Tarifvertrags oder – wenn keine Tarifgebundenheit besteht – aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags die Pflicht zur Versicherung besteht.

Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende.“

§ 26 Abs. 1 VBLS beschreibt im Zusammenwirken mit § 28 und dessen Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen, die in der Person des Beschäftigten zur Begründung der Versicherungspflicht vorliegen müssen. Die Pflicht zur Versicherung nach dem Gruppentarifvertrag zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Beteiligten entsteht nicht allein durch die Zugehörigkeit zum Beschäftigtenbestand des Beteiligten; vielmehr ist die Pflichtversicherung vom Vorliegen individueller Voraussetzungen abhängig, die auch in der namentlichen Anmeldung derjenigen Beschäftigten Ausdruck findet, für die die Voraussetzungen gegeben sind4.

§ 26 Abs. 1 S. 1 lit. c VBLS besagt dabei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die Versicherungspflicht eines Beschäftigten entfällt, wenn dieser unter einen Tarifvertrag fällt, der eine Versicherung bei einem anderen Versorgungsträger ermöglicht. Er stellt vielmehr darauf ab, ob überhaupt nach einem Tarifvertrag eine Pflicht zur Versicherung besteht; die satzungsmäßige Versicherungspflicht setzt also eine tarifvertragliche Versicherungspflicht voraus, die mangels Tarifbindung ggf. auch durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen zur Versicherung verpflichtenden Tarifvertrag begründet werden kann. Auch nach dem von der Klägerin angestrebten Haustarifvertrag besteht grundsätzlich aber eine Pflicht zur Versicherung der Beschäftigten zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung, wenn auch nicht zwingend bei der Beklagten.

Im Übrigen wird die Vorschrift dahin verstanden, dass es nur darauf ankommt, ob die jeweiligen Beschäftigten von dem Tarifvertrag erfasst werden können; auf welche Personen der Tarifvertrag tatsächlich anzuwenden ist, ergibt sich aus der Beurteilung der Tarifbindung5. Diesem Verständnis ist aus systematischen wie aus teleologischen Gründen zu folgen. Es wäre kaum verständlich, wenn einerseits nach § 20 Abs. 1 S. 3 VBLS eine Versicherungspflicht für alle Beschäftigten vereinbart werden müsste, die bei hypothetischer Geltung des ATV zu versichern wären, andererseits aber die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 VBLS entfiele, sobald für bestimmte Beschäftigte in einem nachträglich geschlossenen Tarifvertrag die Versicherung bei einem anderen Anbieter vereinbart wird. Dass ein solches Verständnis mit dem von der VBLS vorgesehenen Finanzierungssystem unvereinbar wäre, wurde bereits ausgeführt.

Diese Auslegung der Beteiligungsvereinbarung und der VBLS ist mit dem durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Schutz der (auch: negativen) Koalitionsfreiheit vereinbar. Nach Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG ist für jedermann und alle Berufe das Recht gewährleistet, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Nach S. 2 sind Abreden nichtig, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen; hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Damit hat das Grundrecht der Koalitionsfreiheit unmittelbare, aus dem Verfassungstext selbst folgende Drittwirkung6. Geschützt sind Bestand und Betätigung der Koalitionen als kollektive Zusammenschlüsse zum Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Dazu gehört insbesondere der Abschluß von Tarifverträgen für ihre Mitglieder7. Das Grundrecht schützt somit zugunsten der Koalitionen u.a. die Tarifautonomie, zugunsten individueller Rechtsträger die Gründung einer Koalition, den Beitritt zu und den Verbleib in ihr sowie – in Gestalt der negativen Koalitionsfreiheit – die Freiheit, einer Koalition nicht beizutreten oder aus ihr auszutreten8. Die geschützte Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst auch das sich an das aktive Arbeitsverhältnis anschließende Versorgungsverhältnis9. Als Eingriff ist jede Regelung anzusehen, die das geschützte Verhalten nicht lediglich ausgestaltet, sondern einschränkt oder behindert, wobei es bei mittelbaren und faktischen Behinderungen auf deren Gewicht ankommt10. Eine Ausgestaltung kann vorliegen bzw. ein Ausgleich geboten sein, wo die individuelle und die kollektive Koalitionsfreiheit oder die Freiheit verschiedener Koalitionen kollidieren11; eine zulässige Ausgestaltung muss sich aber am Normziel des Art. 9 Abs. 3 GG orientieren und darf die Parität der Tarifpartner nicht verfälschen12. Da das Grundrecht vorbehaltlos gewährleistet ist, ergibt sich die Grundlage für Einschränkungen aus kollidierendem Verfassungsrecht, insbesondere aus Grundrechtspositionen Dritter, insbesondere ihrer Koalitionsfreiheit13.

Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits sieht bei der hier vertretenen Auslegung der Beteiligungsvereinbarung einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG darin, dass ihr der Abschluss des geplanten Haustarifvertrags mit dem Marburger Bund faktisch unmöglich gemacht wird. Sie könne den Tarifvertrag – jedenfalls wenn der Grundsatz der Tarifeinheit nicht angewandt werde – zwar rechtswirksam abschließen, sei dann aber einer Pflichtenkollision mit erheblichen Sanktionsdrohungen einerseits von Seiten der Beklagten, andererseits von Seiten ihrer von dem Tarifvertrag erfassten Beschäftigten ausgesetzt. Diese hätten dann einen Anspruch darauf, nach ihrer Wahl bei einer anderen Versorgungseinrichtung versichert und damit bei der Beklagten abgemeldet zu werden; wenn dies aber geschähe, könne die Beklagte dies zum Anlass für eine Kündigung der gesamten Beteiligung und zur Geltendmachung einer Gegenwertforderung nehmen.

Damit ist eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG nicht dargetan. Es ist bereits fraglich, ob in dem privatautonomen Abschluss der Beteiligungsvereinbarung mit der in § 1 vorgesehenen Verpflichtung, alle Beschäftigten bei der Beklagten zu versichern, für die bei Geltung des ATV Versicherungspflicht bestünde, überhaupt ein Eingriff in die Koalitionsfreiheit der Klägerin gesehen werden kann oder ob es sich insoweit nicht um eine von vornherein freie Ausgestaltung der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie handelt. Selbst wenn dabei die in § 20 Abs. 1 S. 3 VBLS enthaltene Inhaltsvorgabe als Eingriff in die Tarifautonomie gesehen und eine „Ausstrahlung“ auf die entsprechende Verpflichtung in § 1 der Beteiligungsvereinbarung erwogen wird, ist – wie ausgeführt – schon bei der Frage, ob ein Eingriff vorliegt, das Gewicht der von der Regelung ausgehenden Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Dabei ist zu sehen, dass die von der Klägerin angeführte Pflichtenkollision nicht zwingend entsteht. Die Beteiligung bei der Beklagten kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 VBLS)14; dies hat zur Folge, dass die Pflichtversicherungen der Beschäftigten enden (§ 23 Abs. 1 S. 1 VBLS), so dass eine Versicherung bei einer anderen Versorgungseinrichtung ohne Pflichtenkonflikt begründet werden kann. Da die bis dahin erworbenen Anwartschaften und sonstigen Leistungsansprüche der Beschäftigten von der Beklagten bedient werden müssen, ist allerdings in § 23 Abs. 2 VBLS eine Pflicht zur Zahlung eines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnenden Gegenwerts vorgesehen. Unabhängig von der Frage, inwieweit die Einzelheiten der in § 23 Abs. 2 VBLS vorgesehenen Berechnungsmethode letztlich Bestand haben werden15, dient diese Gegenwertforderung – soweit sie berechtigt ist – zur Finanzierung der Verpflichtung der Beklagten, die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Beteiligten, auf die diese auch gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch haben, trotz des Ausbleibens der Umlagezahlungen zu gewährleisten. Es handelt sich also nicht um eine Strafsanktion oder um ein Druckmittel zur Vermeidung anderweitiger tarifvertraglich vereinbarter Versorgungssysteme, sondern um eine zwar nicht zwingend vorgegebene, aber zumindest im Kern zulässige und systemkonforme Ausgestaltung des von der Beklagten zulässigerweise praktizierten Umlageverfahrens in der Gestalt des Abschnittsdeckungsverfahrens. Es ist also nicht selbstverständlich, dass zur Begründung, weshalb eine die Vorgabe des § 20 Abs. 1 S. 3 VBLS beachtende Verpflichtung in der Beteiligungsvereinbarung eine Beschränkung der Tarifautonomie von hinreichendem Gewicht darstellt, auf die Gegenwertforderung nach § 23 Abs. 2 VBLS verwiesen werden kann.

Die Frage, ob ein Eingriff in die von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie vorliegt, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein etwaiger Eingriff ist jedenfalls durch Rechte Dritter, die ebenfalls verfassungsmäßigen Rang haben, gerechtfertigt. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 S. 3 VBLS die Voraussetzung dafür, dass das solidarische Umlageverfahren, wie es die VBLS vorsieht, nachhaltig praktiziert werden kann. Würde man es den Beteiligten ermöglichen, nach freiem Ermessen einzelne Gruppen von Beschäftigten aufgrund anderweitiger Tarifverträge aus der Versicherung bei der Beklagten herauszunehmen, könnte dies die vorgesehene solidarische Finanzierung im Wege der Umlage und damit das von der Beklagten für weite Teile des öffentlichen Dienstes praktizierte Versicherungsmodell insgesamt aushöhlen. Das liegt für die Herausnahme von Beschäftigten auf der Hand, die aufgrund ihres höheren Gehalts überdurchschnittlich hohen Umlagezahlungen zur Finanzierung der Beklagten auslösen. Die von einer unbeschränkten Herausnahme einzelner Gruppen ausgehende Gefährdung der Finanzierung des bestehenden Systems würde aber letztlich zu Lasten derjenigen gehen, die aufgrund erworbener Versorgungsanwartschaften Anspruch auf Leistungen der Beklagten haben. Solche Ansprüche sind aber durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt16; das gilt gerade auch für Ansprüche auf Betriebsrenten aufgrund unverfallbarer, durch eigene Leistungen erworbener (vgl. im Streitfall § 16 Abs. 1 S. 2 ATV) Anwartschaften17. Bei der gebotenen Abwägung dieser Grundrechtspositionen mit dem Ziel des schonenden Ausgleichs18 ist zu berücksichtigen, dass alle Beteiligten die dem § 20 Abs. 1 S. 3 VBLS entsprechende Verpflichtung, alle Beschäftigten zu versichern, die nach dem ATV zu versichern wären, bewusst übernommen haben, so dass ihnen bekannt ist, dass die Beklagte das Tarifvertragsrecht zur Altersversorgung im öffentlichen Dienst nachvollzieht und ein einheitliches Versorgungssystem unterhält. Über das Akzeptieren des dynamischen Satzungsrechts haben sich alle Beteiligten demnach mittelbar der Gestaltungshoheit der Tarifvertragsparteien ausgesetzt und müssen deshalb auch die tarifrechtliche Überlagerung des Satzungsrechts hinnehmen, auch wenn sie selbst keiner Tarifbindung unterliegen19. Auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Kündigung vermindert die Schwere eines etwaigen Eingriffs in die Tarifautonomie. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das geltende umlagefinanzierte System, dessen nachhaltiger Aufrechterhaltung die fragliche Verpflichtung dient, seinerseits zumindest im Kern von den Tarifvertragsparteien beschlossen wurde (§§ 16 ff. ATV)20 und damit ebenfalls den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG genießt. In dieser Situation hält das Oberlandesgericht Karlsruhe die von der Bindung an die vertraglich vereinbarte Versicherungspflicht ausgehende Beeinträchtigung der tarifvertraglichen Gestaltungsfreiheit für zumutbar.

Die vertragliche Verpflichtung zur Versicherung der Beschäftigten bei der Beklagten nach § 1 der Beteiligungsvereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen Artt. 101, 102 AEUV unwirksam. Denn die Beklagte ist, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits in der Vergangenheit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs21 entschieden hat22, kein Unternehmen im Sinne des europäischen Kartellrechts und damit nicht Normadressatin der genannten Vorschriften. Sie wird jedenfalls im hier maßgeblichen Abrechnungsverband West im Umlageverfahren, also nach dem Grundsatz der Solidarität und nicht nach dem Kapitaldeckungssystem finanziert; die Einführung der Sanierungsgeldregelung ändert daran ebensowenig wie die vorgesehene Möglichkeit, die Umlagefinanzierung in Zukunft schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung unter Erhebung von Beiträgen abzulösen23. Die Beklagte verfügt auch nicht über eine für die Qualifikation als Unternehmen hinreichende Autonomie; sie ist vielmehr Teil des überkommenen und von den Tarifvertragsparteien institutionalisierten Systems der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, bei dem andere Versorgungseinrichtungen und Versicherungsgesellschaften nicht im Wesentlichen dieselbe Dienstleistung wie die Beklagte angeboten haben. Zudem unterliegt die Beklagte in besonderem Maße der staatlichen Kontrolle, insbesondere bei Satzungsänderungen, die die Höhe des Beitragssatzes und der zu gewährenden Leistungen betreffen und damit potentiell Auswirkungen auf den Wettbewerb mit anderen Formen der Zusatzversorgung haben können. Damit ist die Beklagte in der Gesamtschau nicht als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne anzusehen24.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 – 6 U 31/11

  1. vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand April 2012, § 2 ATV Ziff.20[]
  2. so Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand September 2011, § 20 VBLS Rn. 2[]
  3. vgl. Gilbert/Hesse a.a.O.[]
  4. Gilbert/Hesse, a.a.O., § 26 VBLS Rn. 1[]
  5. Gilbert/Hesse, a.a.O., § 26 VBLS Rn. 43 ff.[]
  6. vgl. BVerfGE 57, 220, 245; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Dieterich, 12. Aufl., Art. 9 GG Rn. 43[]
  7. BVerfGE 92, 26 sub B.II.01.a[]
  8. vgl. im Einzelnen Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 9 Rn. 36 ff.[]
  9. vgl. BGH VersR 2011, 1295 Tz. 53 m.w.N.[]
  10. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 9 Rn. 31, 45 ff.[]
  11. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 9 Rn. 47[]
  12. BVerfGE 92, 26 sub B.II.01.b.bb[]
  13. BVerfGE 84, 212, 228[]
  14. vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O., § 20 VBLS Rn. 2[]
  15. vgl. dazu OLG Karlsruhe vom 14.12.2011 – 6 U 193/10 (Kart.), WuWE DER 3478; sowie vom 25.07.2012 – 6 U 143/11[]
  16. BVerfGE 53, 257, 289 ff., st. Rspr.[]
  17. BVerfGE 100, 1, st. Rspr.[]
  18. vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 9 Rn. 51[]
  19. vgl. – explizit nur für die sonstigen Beteiligten – BGH VersR 2011, 1295 Tz. 61[]
  20. vgl. auch BGH VersR 2011, 1295 Tz. 51 ff.[]
  21. BGH VersR 2011, 1295[]
  22. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2011 – 6 U 193/10 (Kart.), WuWE DER 3478[]
  23. BGH a.a.O. Tz. 89 ff., 92[]
  24. BGH a.a.O. Tz. 93[]

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