Die Zulässigkeit der Klage setzt regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus. Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann diese Angabe ausnahmsweise entfallen, wenn besondere dem Gericht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen, etwa fehlender Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse1.
Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Zulässigkeit der Klage regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt, ohne dass insoweit nach Klagearten differenziert wird, § 82 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO2. Ebenfalls ist geklärt, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift im Hinblick auf den aus Art.19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, der unabhängig von der jeweiligen Klageart besteht, ausnahmsweise entfällt, etwa bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder wegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses, wenn dem Gericht die Gründe hierfür mitgeteilt werden3. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist jedoch eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und deshalb einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Zwar ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass gegen den Kläger zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren anhängig sein sollen und er darüber hinaus zur Fahndung ausgeschrieben sein soll. Das Oberverwaltungsgericht ist dem jedoch nicht nachgegangen. Soweit der Einwand des nicht festgestellten Sachverhalts einer Grundsatzbeschwerde ausnahmsweise dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat4, liegt dieser Ausnahmefall hier nicht vor. Denn der Kläger hatte einen Beweisantrag zur Gefahr seiner Verhaftung nicht gestellt und auf eine diesbezügliche Aufklärung auch nicht hingewirkt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79.11
- stRspr, wie BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 – 1 C 24.97, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19[↩]
- BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 a.a.O. S. 3 ff.; Beschluss vom 01.09.2005 – 1 B 79.05, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 22; BGH, Urteil vom 09.12.1987 a.a.O. S. 334 f.; BFH, Urteil vom 28.01.1997 – VII R 33/96; vgl. auch Hess.VGH Kassel, Urteil vom 15.05.1995 – 7 UE 2052/94, NVwZ-RR 1996, 179; KG, Beschluss vom 10.03.2005 – 19 WF 34/05; OLG Stuttgart, Urteil vom 03.01.2011 – 5 U 94/09, BeckRS 2011, 16758; a.A. VGH BAd.-Württ., Urteil vom 22.04.1996 – 1 S 662/95, NVwZ 1997, 1233[↩]
- BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 02.02.1996 a.a.O.; und vom 11.11.1999 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 a.a.O. S. 8; BGH, Urteil vom 09.12.1987 a.a.O. S. 336; BFH, Urteil vom 19.10.2000 – IV R 25/00 – BFHE 193, 52, 55; Beschluss vom 18.08.2011 a.a.O. Rn. 14 f.[↩]
- s. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2000 – 8 B 287.99, BVerwGE 111, 61, 62 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14[↩]











