Leistungsbezogene Besoldung – und das vom Dienst freigestellte Personalratsmitglied

Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente.

Leistungsbezogene Besoldung – und das vom Dienst freigestellte Personalratsmitglied

Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage eines Polizeihauptkommissars, der im Dienst der Bundespolizei steht und wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.

Das erstinstanzlich hiermit befaßte Verwaltungsgericht des Saarlands hat der Klage stattgegeben und den Dienstherrn verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Polizeihauptkommissar unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden1. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlands hat dieses erstinstanzliche Urteil bestätigt2. Dagegen hat nun das Bundesverwaltungsgericht der Revision des Dienstherrn stattgegeben, die Entscheidungen der saarländischen Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen:

Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente, weil dies voraussetzt, dass der betroffene Beamte – wäre er nicht freigestellt – eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenze. Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.

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Verwendungszulage bei Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 2020 – 2 C 22.18

  1. VG Saarland, Urteil vom 22.11.2016 – 2 K 812/15[]
  2. OVG Saarland, Urteil vom 05.06.2018 – 1 A 727/16[]

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