Vor dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 20061 war es auch nicht wettbewerbswidrig, andere Wetten als Sportwetten (hier: Lotterien und Kasinospiele) ohne behördliche Erlaubnis anzubieten.

Während der Übergangszeit im Zeitraum nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und vor dem Inkrafttreten des Glücksspiel-staatsvertrags am 1. Januar 2008 war das private Angebot von Sportwetten und anderen Wetten (hier: Lotterien und Kasinospielen) ohne behördliche Erlaubnis nicht wettbewerbswidrig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 168/07
- BVerfGE 115, 276[↩]