Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagestudios – und die Corona-Eindämmungsverordnung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge eines Nagel-, eines Kosmetik- sowie eines Massage-Studios, den Vollzug von § 9 Abs. 1 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen, soweit damit das Erbringen entsprechender körpernaher Dienstleistungen verboten wird, zurückgewiesen. Die angegriffene Vorschrift regelt, dass die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, untersagt ist.

Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagestudios – und die Corona-Eindämmungsverordnung

Die Antragsteller hatten jeweils geltend gemacht, dass die Vorschrift für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe und ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit verletze. Sie hatten ferner gerügt, dass die Regelung mit Blick auf weiterhin mögliche Dienstleistungen im Friseurgewerbe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.

Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation -wie zuvor bereits bei einem Tattoo-Studio– in allen drei Fällen nicht gefolgt.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Beschlüsse vom 5. und 6. November 2020 – OVG 11 S 99/20,OVG 11 S 98/20 und OVG 11 S 100/20

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