Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Antrag eines anerkannten Naturschutzvereins stattgegeben, der sich gegen die Erweiterung eines Sauen- und Ferkelstalles im Landkreis Osnabrück gewandt hatte. Der Naturschutzverein hatte geltend gemacht, die dem Landwirt vom Landkreis Osnabrück erteilte Änderungsgenehmigung zur Erweiterung seiner Sauen- und Ferkelhaltung um ca. 75 Sauen und 1320 Ferkel verletze umweltrechtliche Vorschriften. Der Landkreis hatte die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück gab dagegen dem Naturschutzverein Recht und stellte die aufschiebende Wirkung des vom Naturschutzverein eingelegten Widerspruchs wieder her. Aufgrund einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dürfe, so das Verwaltungsgericht Osnabrück, nunmehr ein anerkannten Naturschutzverein die Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften umfassend vor Gericht geltend machen und dies unabhängig davon, ob diese Vorschriften drittschützend seien. Insofern sei die anderslautende Regelung in § 2 UmwRG nicht anwendbar. Der Verein könne sich direkt auf die der Norm zugrunde liegende Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) berufen.
Inhaltlich leide die Genehmigung an einem Verfahrensfehler, der ebenfalls in europarechtskonformer Auslegung des UmwRG beachtlich sei: Die vom Landkreis im Genehmigungsverfahren durchgeführte Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens, die zu dem Ergebnis komme, die erweiterte Tierhaltung werde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen, sei nicht nachvollziehbar. Denn aus einem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Immissionsschutzgutachten ergebe sich, dass vom erweiterten Sauen- und Ferkelstall überhöhte Ammoniakemissionen ausgingen. Diese belasteten eine zusätzliche Fläche von 0,7 ha Wald und damit seien Schäden für diesen Wald nicht auszuschließen. Die somit nach Auffassung des Gerichts fehlerhafte Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens würde im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach zur Aufhebung der Änderungsgenehmigung führen, sofern der Fehler nicht geheilt würde.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 16/11