Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Diese bisher umstrittene Streitfrage des neuen Schuldrechts entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Bei der schadensersatzrechtlichen
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