Parteiwerbung mit Flyer

Im Wahljahr 2020 finden in Nordrhein-Westfalen am 13. September Kommunalwahlen statt. Nun steht das Land mitten im Wahlkampf-Fieber. Das macht sich vor allem durch diverse Wahlplakate am Straßenrand und Info-Stände in Innenstädten und Fußgängerzonen bemerkbar. Aber auch im persönlichen Briefkasten eines jeden Bürgers kann Wahlwerbung in Form von Werbebriefen oder auch Flyern eingeworfen werden.

Parteiwerbung mit Flyer

Gerade Flyer erfreuen sich immer noch großer Beliebtheit, da sie eben nicht nur bei Veranstaltungen verteilt werden, sondern auch in die Briefkästen vieler Haushalte eingeworfen werden können. Mit solch einem Flyer wird eine enorme Spannbreite von potenziellen Wählern erreicht.

Online-Druckerei

Besonders für kleinere Parteien, deren Wahlwerbungsbudget nicht enorm hoch ist, sind Überlegungen zur Wirkung und zum Preis des Flyers ein wichtiges Entscheidungskriterium. In Zeiten des Internets kann es durchaus sinnvoll sein, sich einer Online-Druckerei zu bedienen. Unabhängig davon, ob man sich für die Fertigung von Plakaten und/oder für Flyer entschieden hat, sollte man dem richtigen Dateiformat die notwendige Aufmerksamkeit widmen. Eine gute Online-Druckerei bietet dem Laien einen ausführlichen Datencheck an, durch den die Kompatibilität der Daten überprüft wird. Das steht aber keineswegs einer schnellen und qualitativ hochwertigen Bearbeitung des Druckauftrags entgegen. So bietet z.B. viaprinto einen Profi – Datencheck ohne Wartezeit an. Die Bereiche Flyer Druck und online Druck werden hier angeboten und eine professionelle Produktherstellung mit kurzfristiger Nachbestellung ist gewährleistet.

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Flyer im Hausbriefkasten

Den Parteien steht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht zu, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. In ihrer Betätigungsfreiheit wird eine Partei nicht dadurch verletzt, dass sie es zu unterlassen hat, Wahlwerbung in den Hausbriefkasten einzuwerfen, solange dort der Aufkleber „keine Werbung einwerfen“ angebracht ist. Das Verhalten der in die Werbemaßnahmen der Partei eingeschalteten Organisationen und Personen muss sich diese zurechnen lassen. Die bloße Anweisung einer Partei, Briefkastenaufkleber mit der Aufschrift „keine Werbung einwerfen“ zu beachten, ist nicht ausreichend.

Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung des Kammergerichts Berlin1 bestätigt, wonach ein Unterlassungsanspruch gegen eine Partei besteht, wenn diese Flyer in einen Briefkasten einwirft, auf dem der Aufkleber „keine Werbung einwerfen“ angebracht ist.

Partei-Flugblatt

Befinden sich die fertiggestellten Flyer dann beim Auftraggeber, können sie eingesetzt werden. Doch auch hierbei ist Einiges zu beachten, denn der Flyer einer Partei zählt zur Werbung. So kann jeder Bürger an seinem Briefkasten einen Aufkleber anbringen, der darauf hinweist, keine Werbung einzuwerfen. Nach dem Kammergericht Berlin1 muss eine Partei diesen Hinweis beachten und darf keine Wahlwerbung, keinen Flyer einwerfen. Dagegen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem anderen Urteil ausdrücklich betont, dass es keinen Unterlassungsanspruch im Falle von nicht personalisierter Werbung gibt, wenn am Briefkasten kein Aufkleber vorhanden ist2.

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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Gegen den Unterlassungsanspruch, den das Kammergericht bei vorhandenem Aufkleber gegen Werbung bejaht hat, blieb auch der Gang vor das Bundesverfassungsgericht durch die betroffene Partei ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts führt die Entscheidung des Kammergerichts weder zu einer Verletzung der Parteiengleichheit noch des Willkürverbots. Die Werbung mit Flugblättern dient der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und ist damit von der Betätigungsfreiheit der politischen Parteien (Art 21 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasst. Denn gerade kleinere Parteien, die in den Medien kaum Gehör finden, bedürfen – nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts – dieses Mittels, um in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit zu erlangen und ihre Meinung zu verbreiten. Dem gegenüber steht das Interesse des Betroffenen, in seinem (mit Aufkleber gegen Werbung versehenen) Briefkasten von politischer Werbung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG).

Allerdings ist es durch den vom Kammergericht dem Bürger zugebilligten Unterlassungsanspruch nicht zu einem faktischen Verbot der Flugblattwerbung oder zu einer Benachteiligung gegenüber politischen Mitbewerbern gekommen, so das Bundesverfassungsgericht. Vielmehr ist es nur dann verboten, Wahlwerbung in den Hausbriefkasten einzuwerfen oder einwerfen zu lassen, solange dort der Aufkleber „keine Werbung einwerfen“ zu lesen ist. 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. August 2002- 2 BvR 2135/01

  1. KG, Urteil vom 21.09.2001 – 9 U 1066/00[][]
  2. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.12.2019 – 24 U 57/19[]
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