Am 1. Januar 2015 tritt die „Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ in Kraft. Die neue Verordnung hat eine Laufzeit bis zum 31. Oktober 2017.

Zudem wird ab dem 1. Oktober 2015 der Kreis derer, für die der Pflegemindestlohn gilt, deutlich ausgeweitet. Die Verordnung erfasst damit ab dem Jahreswechsel zusätzlich auch die in Pflegebetrieben beschäftigten
- Betreuungskräfte insbesondere von dementen Personen,
- Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie
- Assistenzkräfte.
In den Jahren 2015 bis 2017 beträgt der Mindestlohn in der Pflegebranche nunmehr:
- in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin)1:
- im Jahr 2015: 9,40 €
- im Jahr 2016: 9,75 €
- im Jahr 2017: 10,20 €
- in den neuen Bundesländern2:
- im Jahr 2015: 8,65 €
- im Jahr 2016: 9,00 €
- im Jahr 2017: 9,50 €
- Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein[↩]
- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen[↩]
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