Auch in Nordrhein-Westfalen bleiben private Wettbüros vorerst weiterhin geschlossen.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dürfen die Ordnungsbehörden in NRW vorerst weiterhin gegen private Wettbüros und die von ihnen angebotenen Sportwetten vorgehen. Nach vorläufiger Einschätzung spreche nach wie vor vieles dafür, dass solche Betriebe gegen das staatliche Sportwettenmonopol verstießen. In der Sache hat das Oberverwaltungsgericht in Münster damit seine bisherige Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Urteil des Gerichtshofs der Euoropäischen Union zum deutschen Sportwettenmonopol fortgeführt.
Entgegen anders lautender Meldungen habe der Gerichtshof der Europäischen Union den deutschen Glücksspielstaatsvertrag in seinen Urteilen vom 8. September 2010 nicht für europarechtswidrig erklärt, so das OVG Münster. Zwar habe der EuGH darin hervorgehoben, dass das staatliche Monopol auf Sportwetten die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzen könne, wenn der Staat zugleich andere Glücksspielbereiche mit hohem Suchtpotential privaten Anbietern überlasse und deren Betätigung fördere. Die abschließende Prüfung, ob dies vor allem im Hinblick auf Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten der Fall sei, habe der Europäische Gerichtshofs aber den deutschen Verwaltungsgerichten überlassen. Insoweit kommt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem jetzigen Eilbeschluss zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber – vorbehaltlich der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren – voraussichtlich nicht vorgeworfen werden könne, er verfolge bei Sportwetten einerseits und den gewerblichen Geldspielautomaten andererseits widersprüchliche Strategien. Allerdings deuteten neuere wissenschaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die im Jahr 2006 erfolgten Neuregelungen für gewerbliche Automatenspiele zu einer Ausweitung dieses Marktes und zu einer Zunahme des Suchtpotentials geführt hätten. Hierauf müsse der Gesetzgeber gegebenenfalls reagieren. Gegenwärtig lasse sich aber nicht feststellen, dass er hierzu nicht bereit sei.
Die jetzige Entscheidung betrifft eine private Sportwettenvermittlerin in Lünen. Beim OVG Münster sind aber auch noch zahlreiche weitere, gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.
Also business as usual – was schert uns der EuGH. Das Argument, dass der EuGH die Entscheidung den nationalen Verwaltungsgerichten überlassen habe, ist ein Scheinargument: Dies ist bei Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Verfahren in jedem Fall so, denn der Europäische Gerichtshof urteilt nur über die ihm zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage, nie über die Subsumtion des zugrunde liegenden konkreten Sachverhalts hierunter.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2011 – 4 B 733/10